Ein einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Auch bei Übernahme der Mehrkosten für den Arbeitnehmer und seiner Familie[1] braucht sich der Arbeitnehmer hierauf nicht einzulassen. Eine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, die zeitliche Festlegung des Urlaubs auf Verlangen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen rückgängig zu machen oder vorzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist daher unwirksam.[2] Es besteht daher kein Recht des Arbeitgebers, den gewährten Urlaub zu widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen. Daher besteht auch keine Verpflichtung des Beschäftigten, seine Urlaubsadresse zu hinterlassen oder auf seinem Diensthandy erreichbar zu sein.

In einem besonderen betrieblichen Notfall, wenn kein anderer Ausweg erkennbar ist, dürfte jedoch der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund der Treuepflicht gehalten sein, einer vom Arbeitgeber begehrten Rückgängigmachung des Urlaubs zu entsprechen.[3] Etwaige bereits getätigte Aufwendungen – auch für die Familie – für den Urlaub sind zu ersetzen, auch etwaige Mehrkosten, die für den gleichen Urlaub zu einem späteren Termin anfallen.

[3] So zu Recht Bauer in Küttner/Bauer, Personalhandbuch 2018, Urlaubsgewährung Rz. 11; a. A. Leinemann in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht § 89 Rz. 87; offengelassen in BAG, Urteil v. 20.6.2000, 9 AZR 405/99, ErfK/Gallner, § 7 BUrlaubG Rn. 27.

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