Wenn der Beschäftigte in Kontakt mit einer Corona-infizierten Person gekommen ist und selbst keine Krankheitssymptome zeigt, muss er im Fall einer behördlichen Anweisung in häuslicher Quarantäne verbleiben. Überlappt sich nun die Zeit der häuslichen Quarantäne mit bereits zuvor gewährtem Urlaub, stellt sich die Frage, ob der Beschäftigte in analoger Anwendung des § 9 BUrlG beantragen kann, die Zeit der häuslichen Quarantäne nicht auf den Urlaub anzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass dem Arbeitnehmer – im Falle des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen – für die Zeit der Quarantäne nach § 56 Abs. 1 und Abs. 5 Infektionsschutzgesetz gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für die Dauer von bis zu 6 Wochen zusteht, die auf Antrag dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde erstattet wird.

In der Literatur hat diese Rechtsfrage zu erheblicher Diskussion geführt. Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte zeigte sich uneinheitlich. Bspw. entschieden die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf,[1], Köln[2] und Schleswig-Holstein[3] eine analoge Anwendung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift des § 9 BUrlG komme nicht in Betracht. Nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Es erfolge also keine Nachgewährung des Urlaubs.

Anders entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.[4] Danach besteht ein Anspruch auf Nachgewährung. Das BAG[5] hat die Rechtsfrage, ebenso wie das Arbeitsgericht Ludwigshafen[6]

dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Eine Entscheidung steht noch aus.

Die Rechtsfrage hat jedoch nur noch Bedeutung für die Vergangenheit, da der Gesetzgeber klärend tätig war. Seit dem 17.9.2022 ist in § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz geregelt, dass die Tage einer Absonderung nach § 30 Infektionsschutzgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

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