Während einer Streikteilnahme ist eine Urlaubsgewährung nicht möglich; die Arbeitspflicht ist bereits suspendiert. Eine Freistellung gerade durch die Gewährung von Urlaub ist deshalb nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschäftigte zuvor erklärt, dass er sich nicht mehr an dem Streik beteiligt.[1]

Ein bereits bewilligter oder angetretener Urlaub eines Beschäftigten bleibt grundsätzlich von Arbeitskampfmaßnahmen unberührt. Zwar suspendieren die Arbeitskampfmaßnahmen für die Dauer des Streiks bzw. der Aussperrung das Arbeitsverhältnis. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der von den Kampfmaßnahmen betroffenen Beschäftigten. Demgegenüber sind die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nicht an den Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt sind, weil sie sich im Urlaub befinden bzw. deren Urlaub während der Kampfmaßnahmen beginnt, nicht suspendiert.[2] Eine Aussperrung lässt gleichfalls einen bereits bewilligten oder angetretenen Urlaub unberührt. In der Aussperrungserklärung liegt kein genereller Widerruf des genehmigten Urlaubs.

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