Überblick

Ein Arbeitnehmer, der aus dienstlichen Gründen an einen neuen Beschäftigungsort versetzt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Umzugskosten in entsprechender Anwendung des § 670 BGB. Lohnsteuerlich kann der Arbeitgeber die durch einen beruflich veranlassten Umzug entstandenen tatsächlichen Umzugskosten sowie die dadurch anfallenden Mehraufwendungen steuerfrei erstatten. Verbleibende Aufwendungen können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Auch in der Sozialversicherung sind Umzugskostenvergütungen kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerfreie Umzugskostenvergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes ist in § 3 Nr. 16 EStG geregelt. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind R 3.16 und 9.9 LStR sowie H 3.16 und 9.9 LStH. Einzelheiten zu den ansetzbaren Aufwendungen sowie die maßgebenden Höchst- und Pauschbeträge ergeben sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen. Die steuerfreien Pauschalvergütungen für Umzugskosten enthalten BMF, Schreiben 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, BStBl 2021 I S. 1021, und BMF, Schreiben v. 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004: 003, BStBl 2024 I S. 84.

Sozialversicherung: Beitragsrechtlich werden Umzugskostenvergütungen in der Sozialversicherung nach § 14 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beurteilt.

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