Die notwendigen ortsüblichen Vermittlungsgebühren eines gewerbsmäßig tätigen Maklers für eine Wohnung werden erstattet, wobei Vermittlungsgebühren für eine eigene Wohnung oder den Erwerb eines bebauungsfähigen Grundstücks auf diejenigen für eine Mietwohnung begrenzt sind.

 
Hinweis

Es werden nur die Maklergebühren für die tatsächlich bezogene neue Mietwohnung ersetzt. Es sind nur die auf den Wohnraumbedarf des Angestellten und der in § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG bezeichneten Personen entfallende Maklergebühren berücksichtigungsfähig. Vermittlungsgebühren außerhalb der Beauftragung eines Maklers sind nicht erstattungsfähig (werden mit der Pauschvergütung abgegolten).

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