Die nach Lage des Wohnungsmarktes notwendigen ortsüblichen Vermittlungs- bzw. Maklergebühren (diese sind gesetzlich auf 2 Monatsmieten zzgl. Umsatzsteuer festgelegt) eines gewerbsmäßig tätigen Maklers für eine familiengerechte Mietwohnung und eine Garage können erstattet werden. Vermittlungsgebühren für eine eigene Wohnung bzw. ein Haus oder den Erwerb eines bebauungsfähigen Grundstücks sind auf diejenigen für eine Mietwohnung zu zahlenden Maklercourtagen begrenzt.

 
Hinweis

Es werden nur die Maklergebühren für die tatsächlich bezogene neue Mietwohnung ersetzt. Es sind nur die auf den Wohnraumbedarf des Beschäftigten und der in § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG bezeichneten Personen entfallende Maklergebühren berücksichtigungsfähig. Vermittlungsgebühren außerhalb der Beauftragung eines Maklers sind nicht erstattungsfähig (werden mit der Pauschvergütung abgegolten).

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