Für umzugsbedingte Kosten, die nach keiner anderen Vorschrift ersetzt werden, wird eine von der Vergütungsgruppe und vom Familienstand abhängige Pauschvergütung gewährt. Sie wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe solche Aufwendungen entstanden sind. Folglich scheidet ein Nachweis aus. Sie wird auch bei Umzügen in Eigenregie gezahlt. Mit ihr werden z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, Gardinen, neue Fußböden und Möbel, freiwillige Trinkgelder, Antennenkosten, An- und Ummeldegebühren, Anschlussgebühren für technische Geräte abgegolten.

Ab 1.7.2003 betragen die Sätze der Pauschvergütung:

 
  Angestellte i.S. des § 10 Abs. 1 BUKG Angestellte ohne Wohnung (§ 10 Abs. 4 BUKG)
Verg.Gr. verheiratet ledig verheiratet ledig

X - Vc

Kr. I - V
776,35 388,18 232,91 77,64

Vb - III

Kr. VII - XII
822,47 411,24 246,74 82,25

I, Ia, Ib

IIa - II, IIb

Kr. XIII
926,24 463,12 277,87 92,62
außer Tarif 1.099,19 549,60 329,76 109,92

Ab 1.4.2004 betragen die Sätze der Pauschvergütung in EUR:

 
  Angestellte i.S. des § 10 Abs. 1 BUKG Angestellte ohne Wohnung (§ 10 Abs. 4 BUKG)
Verg.-Gr. verheiratet ledig verheiratet ledig

X-Vc

Kr. I-V
784,12 392,06 235,24 78,41

Vb-III

Kr. VII-XII
830,70 415,35 249,21 83,07

I, Ia, Ib

IIa-II, IIb

Kr. XIII
935,50 467,75 280,65 93,55
außer Tarif 1.110,18 555,09 333,05 111,02

Ab 1.8.2004 betragen die Sätze der Pauschvergütung in EUR:

 
  Angestellte i.S. des § 10 Abs. 1 BUKG Angestellte ohne Wohnung (§ 10 Abs. 4 BUKG)
Verg.Gr. verheiratet ledig verheiratet ledig

X-Vc

Kr. I-V
791,96 395,98 237,59 79,20

Vb-III

Kr. VII-XII
839,00 419,50 251,70 83,90

I, Ia, Ib

IIa-II, IIb

Kr. XIII
944,86 472,43 283,46 94,49
außer Tarif 1.121,29 560,65 336,39 112,13

Für zusätzliche Haushaltsangehörige (ohne Ehegatten) kommen 242,13 EUR (ab 1.4.2004: 244,55 EUR, ab 1.8.2004: 247,00 EUR) hinzu. Bei Umzügen innerhalb von fünf Jahren nach vorangegangenem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird ein Häufigkeitszuschlag von 50 v.H. der in den Spalten 2 und 3 genannten Sätze gewährt.

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