Die Pauschvergütung für Umzüge, bei denen ab dem 1.6.2020 mit dem Einladen des Umzugsguts begonnen wird, wird unabhängig von der Besoldungsgruppe und dem Familienstand berechnet. Die Pauschvergütung wird für Berechtigte und jede andere berücksichtigungsfähige Person (z. B. Ehepartner, Kind) einzeln und unabhängig von der Besoldungsgruppe berechnet. Voraussetzung ist, dass die anderen Personen vor und nach dem Umzug mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft leben.

Sie wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe solche Aufwendungen entstanden sind. Folglich scheidet ein Nachweis aus. Sie wird auch bei Umzügen in Eigenregie gezahlt. Mit ihr werden z. B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, Gardinen, neue Fußböden und Möbel, freiwillige Trinkgelder, Antennenkosten, An- und Ummeldegebühren, Anschlussgebühren für technische Geräte und Kosten der Wohnungssuche außerhalb § 9 Abs. 1 BUKG abgegolten.

Eine Aufstellung der nach § 10 BUKG möglichen Pauschalvergütungen ist als Anlage beigefügt.

Bei Umzügen innerhalb von 5 Jahren nach vorangegangenem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird ein Häufigkeitszuschlag von 50 % der Pauschalvergütung nach § 10 Abs. 1 BUKG gewährt. Dies gilt nicht, wenn der vorangegangene Umzug anlässlich der Einstellung des Beschäftigten erfolgte.[1]

[1] BVerfG, Urteil v. 1.4.2004, 2 C 11.03.

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