Die Voraussetzungen für die Annahme einer zuschlagspflichtigen Überstunde auf der Grundlage des Grundbegriffs der Überstunde, flexible Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit u. a.) sowie die besonderen Arbeitszeitmodelle der täglichen Rahmenzeit und des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors sind unter dem Stichwort "Arbeitszeit" (2.3 Überstundenbegriff, 2.4 Arbeitszeitmodelle des TVöD und Arbeitszeitmodelle auf der Grundlage des TVöD: Ausnahmen vom Überstundengrundbegriff) näher beschrieben.

Zuschlagspflichtige Überstunden fallen auf der Grundlage des TVöD deutlich weniger an, als dies nach dem BAT und vor allem als dies nach den Arbeiter-Tarifverträgen BMT-G und MTArb der Fall war. Damit wurde ein zentrales Anliegen der Arbeitgeber, nämlich eine Verbesserung der Arbeitszeitflexibilität, erfüllt.

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