Hintergrund der Regelung (Abs. 1)

Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im "SIMAP-Urteil" vom 3.10.2000[1] und im Urteil[2] vom 9.10.2003 ist der Bereitschaftsdienst nach der EU-Richtlinie 2003/88/EG arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit zu werten. Dieser Rechtsprechung hatte sich das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen[3] angeschlossen.

Der deutsche Gesetzgeber hat ebenfalls auf die Rechtsprechung des EuGH reagiert und das Arbeitszeitgesetz mit Wirkung vom 1.1.2004 geändert.

Infolge der Änderungen des Arbeitszeitgesetzes ist die Anordnung von Bereitschaftsdienst nur noch in einem sehr geringen Umfang möglich. Jegliche Dienste, die 10 Stunden überschreiten, sind ausgeschlossen. Der Bereitschaftsdienst ist voll anzurechnen. Mithin sind im Anschluss an einen 8-Stunden-Dienst nur 2 Stunden Bereitschaftsdienst möglich. Selbst ein Bereitschaftsdienst ohne Zusammenhang mit täglicher Arbeitszeit dürfte 10 Stunden nicht überschreiten.

Die Folgen für die Praxis sind dadurch abgemildert worden, dass eine Übergangsregelung in das Gesetz eingefügt worden ist, wonach bis zum 31.12.2005 diejenigen Tarifregelungen weiterhin gültig blieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1.2004 bereits abgeschlossen waren und die in ihren Regelungstatbeständen über die neu festgesetzten arbeitsschutzrechtlichen Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes hinausgehen. Von dieser Übergangsregelung des § 25 ArbZG sind insbesondere auch die Sonderregelungen SR 2a und SR 2c BAT im Bereich der Privatwirtschaft und der Kirchen erfasst worden. Darüber hinaus wurde von ihr – trotz der hiergegen erhobenen rechtlichen Bedenken[4] – auch im Bereich des öffentlichen Dienstes weitgehend Gebrauch gemacht.

Aufgrund des Auslaufens der Übergangsregelung des § 25 ArbZG zum 31.12.2005 müssten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ab 1.1.2006 in vollem Umfang angewendet werden. Die Anordnung von Bereitschaftsdiensten wäre demnach nur noch in einem sehr geringen Umfang möglich.

Das Arbeitszeitgesetz sieht jedoch Öffnungen für tarifvertragliche Vereinbarungen vor. Die Tarifvertragsparteien können demnach die arbeitsschutzrechtlichen Höchstgrenzen innerhalb des im Arbeitszeitgesetz für solche tarifvertraglichen Regelungen gesetzten Rahmens erweitern.

Am 19.4.2005 ist eine derartige tarifvertragliche Regelung zur Ermöglichung des Bereitschaftsdienstes in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Bereich des TVöD abgeschlossen worden. Diese Regelungen sind nunmehr in den §§ 7.1 und 8.1 TVöD-K enthalten.

Bedeutung der Regelung

Im TVÜ-VKA ist von den Tarifvertragsparteien geregelt worden, dass die vorgenannten Bestimmungen im TVöD zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft nicht schon am 1.10.2005, sondern erst am 1.1.2006 in Kraft getreten sind. Dies gilt sowohl für übergeleitete Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA) als auch für Beschäftigte, die nach dem 30.9.2005 und vor dem 31.12.2005 neu eingestellt worden sind.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten am 1.1.2006 galten die für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen des BAT fort. Damit sollte sichergestellt werden, dass bis zum Ende der Übergangsfrist des § 25 ArbZG die bisherigen Regelungen der SR 2a bis SR 2c BAT weiterhin angewendet werden können.

Auf freiwilliger Basis konnten die Betriebsparteien in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung ab Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft schon vor deren Inkrafttreten am 1.1.2006 vereinbaren.

Nr. 3 betrifft § 7.1 Abs. 7 TVöD-K. Danach reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigten, die Teilzeit vereinbart haben, weil sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit in dem gleichen Umfang, in dem die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten reduziert worden ist. Hierzu ist eine gesonderte Regelung für das Inkrafttreten vereinbart worden. Diese Regelung trat für diejenigen Beschäftigten, die zum 30.9.2005 in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber standen ("die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten"), erst zum 1.7.2006 in Kraft. Damit sollte der Praxis Zeit eingeräumt werden, um die betrieblichen Abläufe den veränderten Umständen anpassen zu können.

Bei Neueinstellungen ab dem 1.10.2005 galt die Regelung bereits ab dem 1.1.2006.

§ 22 Abs. 1 hat aufgrund des Zeitablaufs seine praktische Bedeutung verloren. Die Regelung ist deshalb aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 24.11.2016 zum TVÜ-VKA gestrichen worden, und zwar mit Wirkung vom 1.3.2017.

Fort- und Weiterbildung (Abs. 2)

Nr. 7 SR 2a BAT/BAT-O enthält Regelungen, die für Angestellte im Pflegedienst im Falle ihrer Fort- oder Weiterbildung gelten. Im Zusammenhang mit ...

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