Im Bereich des Bundes galten entsprechende Regelungen mit Ausnahme von Abs. 4. Dies beruht darauf, dass § 25 BAT, zu dem die Anlage 3 zum BAT vereinbart worden ist, nur im Bereich der VKA gilt.
Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 5.9.2013 zum TVÜ-Bund, der im Zusammenhang mit der Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes vereinbart worden ist, sind die Absätze 1 und 3 unter Beibehaltung der Absatzbezeichnungen aufgehoben worden. Außerdem ist in Abs. 2 die Einschränkung "soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes ergibt" gestrichen worden. Diese Änderungen sind am 1.1.2014 in Kraft getreten.
Demzufolge besteht auch § 18 TVÜ-Bund nur noch aus einem Absatz, nämlich Absatz 2.
Abs. 2 nimmt abweichend von § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA die im Bereich des Bundes maßgebenden Tarifverträge MTArb und MTArb-O in Bezug. Nach § 9 Abs. 2 MTArb steht dem Arbeiter bereits dann vom ersten Tag an ein höherer Lohn zu, wenn er vertretungsweise eine höher zu bewertende Tätigkeit ausübt, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, wenn die Übertragung für "mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage" erfolgt. Daneben ist zu § 18 Abs. 2 TVÜ-Bund eine mit der VKA inhaltsgleiche Niederschriftserklärung vereinbart worden (s. o.). Der darin angesprochene Tarifvertrag für den Bund ist noch nicht abgeschlossen. Es gelten daher für die Beschäftigten des Bundes weiter die schon vor dem Inkrafttreten des TVöD geltenden Tarifregelungen mit folgenden Maßgaben:
- Die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Vertretenen bestimmt sich nach der Entgeltordnung des Bundes.
- Die persönliche Zulage steht abweichend von § 14 Abs. 1 TVöD bereits dann zu, wenn die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für mehr als 2 aufeinanderfolgende Arbeitstage erfolgt ist, und zwar vom ersten Tag der Vertretung an.
- Die Höhe der Zulage richtet sich nach § 14 Abs. 3 TVöD (§ 18 Abs. 2 TVÜ-Bund).
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