Die Bildung eines Vergleichsentgelts gem. § 5 ist der 2. Schritt der Überleitung in den TVöD.

Soweit Abs. 1 auf die "erhaltenen" Bezüge abstellt, folgt daraus nicht, dass in Fällen, in denen dem Beschäftigten im Monat vor seiner Überleitung nicht der ihm zustehende ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2, sondern eine niedrigere Stufe gezahlt worden ist, das Vergleichsentgelt nur unter Berücksichtigung dieser niedrigeren Stufe zu bilden ist. Maßgebend ist vielmehr die dem Beschäftigten bei richtiger Anwendung der Konkurrenzregelungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT zustehende Stufe des Ortszuschlags.[1]

Abs. 2 (Ermittlung des Vergleichsentgelts für Angestellte)

Für Angestellte setzte sich nach Abs. 2 Satz 1 das Vergleichsentgelt aus der

  • Grundvergütung,
  • dem Ortszuschlag und
  • der allgemeinen Zulage

zusammen.

Als Ortszuschlag war der tatsächlich erhaltene Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zugrunde zu legen. War auch eine andere Person (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) ortszuschlagsberechtigt oder familienzuschlagsberechtigt (Beamte), galt Folgendes:

  1. Fand auf den Partner ab 1.10.2005 der TVöD ebenfalls Anwendung, ging der Ortszuschlag der Stufe 1 und der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 zur Hälfte in das Vergleichsentgelt ein (Stufe 1 1/2).
  2. Fand auf den Partner ab 1.10.2005 weiterhin der BAT oder Beamtenrecht Anwendung, war beim Vergleichsentgelt nur die Ortszuschlagsstufe 1 zu berücksichtigen.

Partner in dem vorgenannten Sinne ist nicht nur der Ehegatte, sondern auch der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), das als Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) am 1.8.2001 in Kraft getreten ist. Das BAG hat bereits im Jahr 2004[2] entschieden, dass das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt, die Regelung aufgrund des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes lückenhaft geworden ist und sich aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen.

Erläuterung: Da der in den TVöD übergeleitete Angestellte ab Oktober 2005 keinen Ortszuschlag mehr erhält, hat dessen Partner nach BAT oder Beamtenrecht Anspruch auf den vollen Orts- bzw. Familienzuschlag für verheiratete Angestellte bzw. Beamte. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, war daher bei der Überleitung in den TVöD in diesen Fällen nur die Ortszuschlagsstufe 1 zu berücksichtigen.

Die Wirksamkeit dieser Tarifregelung hat das BAG mit Urteil vom 30.10.2008 – 6 AZR 682/07 – bestätigt. Die Tarifvertragsparteien sind danach berechtigt gewesen, bei der Bildung des Vergleichsentgelts zur Sicherung des Besitzstands in den entsprechenden Fällen nur die Stufe 1 des Ortszuschlags zu berücksichtigen. Die Übergangsregelung trage dem besonderen familienbezogenen Charakter dieses Zuschlags Rechnung. Da der Ehepartner des Klägers in dem vom BAG entschiedenen Fall im Beamtenverhältnis steht und ab dem Zeitpunkt der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TVöD statt des halben den vollen Verheiratetenanteil im Familienzuschlag erhielt, sei kein Verstoß gegen Art. 3 oder Art. 6 GG gegeben, da die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hätten.

Das BAG hat mit Urteil vom 22.4.2010[3] zu der inhaltsgleichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, der erst am 1.11.2006 in Kraft getreten ist, entschieden, diese Regelung benachteilige alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblichen Monat Oktober 2006 der in Art. 12a GG verankerten Grundpflicht zur Ableistung von Wehr- oder Zivildienst nachgekommen sind, gegenüber alleinerziehenden Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder im Oktober 2006 tatsächlich nicht zum Wehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen worden sind, gleichheitswidrig.

Abs. 2 Satz 2 findet nicht nur dann Anwendung, wenn die "andere Person" im öffentlichen Dienst steht. Mit der Verweisung auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT wird zugleich die Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT in Bezug genommen. Die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers steht nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT u. a. dann dem öffentlichen Dienst gleich, wenn dieser Arbeitgeber die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin über Ortszuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen od...

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