Zu den Auswirkungen einer Vertragsänderung (§ 1 Abs. 1)

Der Arbeitgeber hat der/dem Beschäftigten nahe gelegt, sich vor Vertragsabschluss wegen der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Auswirkungen sowie wegen der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen:

  • Sozialversicherung:
Rentenversicherungsträger, Krankenkassen.
  • Steuer:
Finanzämter.
  • Betriebliche Altersversorgung:
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversor-gungseinrichtung.

Zur Befristungsabrede (§ 1 Abs. 2)

Mit dem Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden "Tarifvertrag") wird das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen.

Die Altersteilzeit soll den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen (vgl. § 2 Tarifvertrag i. V. m. § 1 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz). Aus diesem Grund ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis so zu gestalten, dass es bis an den Rentenbezugszeitraum heranreicht. Die Laufzeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann längstens bis zum Erreichen des frühestmöglichen Bezugszeitpunkts für eine (beliebige) ungekürzte Altersrente (d. h. ohne Inkaufnahme von Abschlägen) vereinbart werden. Der entsprechende Beendigungszeitpunkt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist bereits bei der Vereinbarung von Altersteilzeit festzulegen (siehe § 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf dieser vereinbarten Zeitbefristung.

Darüber hinaus sind die vorzeitigen Beendigungstatbestände nach § 8 Abs. 2 Tarifvertrag zu beachten. Diese tarifliche Regelung knüpft ausdrücklich an die jeweiligen Rententatbestände des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an. Dadurch ist die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht vom Fortbestand der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden bzw. individuell maßgebenden rentenrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Sofern sich später tatsächliche oder rechtliche Änderungen gegenüber dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Beendigungszeitpunkt ergeben, endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis danach automatisch zu dem Zeitpunkt, in dem die/der Altersteilzeitbeschäftigte

  • die frühestmögliche ungekürzte Altersrente (d. h. ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen) beanspruchen kann (§ 8 Abs. 2 Buchst. a Tarifvertrag)

    oder

  • eine Altersrente – gleich ob mit oder ohne Rentenabschläge tatsächlich bezieht (§ 8 Abs 2 Buchst. b Tarifvertrag).

Unter den vorgenannten Voraussetzungen tritt also eine vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein, d. h. noch vor Ablauf des in § 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags genannten Beendigungszeitpunkts.

Beispiel:

In der Altersteilzeitvereinbarung wird als Beendigungszeitpunkt der Bezugsbeginn der Regelaltersrente vereinbart (= 65. Lebensjahr). Im Laufe des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt (= 63. Lebensjahr). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet somit vorzeitig mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an die vorgezogene Altersrente ungekürzt in Anspruch genommen werden kann. Maßgebend ist allein, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, sodass die ungekürzte Altersrente in Anspruch genommen werden könnte. Die Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses tritt also auch ein, sofern kein entsprechender Rentenantrag gestellt wird.

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