Vorbemerkungen

  1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:

    1. Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
    2. Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt.
    3. Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. 2Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.
  2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
  3. § 5 gilt mit folgenden Maßgaben:

    1. Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils an der regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten.
    2. Auszubildende zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann, Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankpflege, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, bleiben außer Betracht. Für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen und Schüler angerechnet werden, gilt § 5 Satz 4 entsprechend.

Entgeltgruppe 15

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich

    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung

    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

  2. Beschäftigte in Krankenhäusern, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Entgeltgruppe 14

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel

    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben

    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

  2. Beschäftigte in Krankenhäusern, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte in Krankenhäusern, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Entgeltgruppe P 16

Beschäftigte der Entgeltgruppe P 15,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt.

Entgeltgruppe P 15

  1. Beschäftigte als Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter,

    deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit erheblich aus der Entgelt-gruppe P 14 heraushebt.

  2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Beschäftigten der Entgeltgruppe P 16.

Entgeltgruppe P 14

  1. Beschäftigte als Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter.
  2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter der Entgeltgruppe P 15.

Entgeltgruppe P 13

Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe P 12

  1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe P 11

  1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 10

  1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe P 9

Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Team...

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