Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008, wird wie folgt geändert:

  1. § 11 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde

      a) für Überstunden 15 v.H.,
      b) für Nachtarbeit 15 v.H.,
      c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.
      d) für Feiertagsarbeit  
        - ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
        - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
      e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,

      des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d der höchsten tariflichen Stufe. Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 Euro je Stunde. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

    2. In der Überschrift der Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. c wird die Bezeichnung "Buchst. c" durch die Bezeichnung "Buchst. d" ersetzt.
    3. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz 6 eingefügt:

      Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 10 Abs. 8 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.

    4. Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden Sätze 7 bis 9.
  2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe a werden die Wörter "dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit" durch die Wörter "dreijähriger ärztlicher Tätigkeit" und die Wörter "fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit" durch die Wörter "vierjähriger ärztlicher Tätigkeit" ersetzt.
    2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      b) Entgeltgruppe II

      Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit

      Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit

      Stufe 4: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit

      Stufe 5: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit

      Stufe 6: nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit,

  3. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Dem bisherigen einzigen Satz wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt.
    2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

      Ist eine Ärztin/ein Arzt, die/der in der Entgeltgruppe II eingruppiert und der Stufe 6 zugeordnet ist (§ 19 Abs. 1 Buchst. b), in die Entgeltgruppe III höhergruppiert und dort der Stufe 1 zugeordnet (§§ 16 Buchst. c, 19 Abs. 1) worden, erhält die Ärztin/der Arzt so lange das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 6, bis sie/er Anspruch auf ein Entgelt hat, das das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 6 übersteigt.

  4. § 21 wird wie folgt gefasst:

    § 21

    Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte bei Ärztinnen und Ärzten (Vario-Ä)

    (1) Ärztinnen und Ärzte, können auf der Grundlage einer Zielvereinbarung eine Leistungsprämie erhalten. Zielvereinbarungen können auch mit Gruppen von Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen werden. Eine Zielvereinbarung in diesem Sinne ist eine freiwillig eingegangene verbindliche Abrede zwischen dem Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag dem Vorgesetzten einerseits und der Ärztin/dem Arzt bzw. allen Mitgliedern einer Gruppe von Ärztinnen und/oder Ärzten andererseits; sie bedarf der Schriftform.

    Protokollerklärungen zu Absatz 1:

    1. Zielvereinbarungen können insbesondere in Bezug auf abteilungs- oder klinikspezifische Fort- oder Weiterbildungen abgeschlossen werden. Soweit eine Zielvereinbarung in Bezug auf Fort- und Weiterbildung abgeschlossen wird, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder einen Dritten sowie die zusätzliche Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu regeln.
    2. Wird vom Arbeitgeber bzw. der Ärztin/dem Arzt der Wunsch nach Abschluss einer Zielvereinbarung geäußert, ist ein Gespräch zu führen, um die Möglichkeit des Abschlusses einer Zielvereinbarung zu prüfen; ein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung besteht nicht.

    (2) An Ärztinnen und Ärzte können am Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämien gezahlt werden. Die für die Erfolgsprämie relevanten wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.

    (3) Zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 kann der Arbeitgeber ein klinik- oder abteilungsbezogenes Budget zur Verfügung stellen.

    (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Leistungs- und Erfolgsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

  5. § 28 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      Die Ärztin/Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 9 Abs. 3) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei A...

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