Bei auswärtigem Verbleiben

  • vor Ablauf von 3 Monaten

    • Das Tagegeld im Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld sind steuerfrei.
    • Das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld und das Trennungsübernachtungsgeld sind steuerfrei.
    • Die Reisebeihilfe nach § 5 TGV ist mit 0,40 EUR je Entfernungskilometer steuerfrei. Dies gilt für wöchentlich eine Heimfahrt.
  • nach Ablauf von 3 Monaten

    • Das Trennungsgeld und ggf. das Tagegeld im Trennungsreisegeld sind steuerpflichtig..
    • Das Trennungsübernachtungsgeld ist bis zu 5 EUR je Übernachtung steuerfrei, sofern die Übernachtungskosten nachgewiesen werden. Nach Ablauf von 27 Monaten ist das Trennungsübernachtungsgeld steuerpflichtig.
    • Die Reisebeihilfe nach § 5 TGV ist mit 0,40 EUR je Entferungskilometer steuerfrei. Dies gilt für wöchentlich eine Heimfahrt. Nach Ablauf von 27 Monaten sind nur Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).

Bei täglicher Rückkehr an den Wohnort (keine doppelte Haushaltsführung)

  • Der Fahrkostenersatz nach § 6 TGV ist nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, sofern die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr erfolgen.
  • Der Fahrkostenersatz nach § 6 TGV ist bei Benutzung des eigenen Kfz steuerpflichtig, ebenso der Verpflegungszuschuss nach § 6 Abs. 2 TGV.
  • Die Steuerpflicht der Entschädigung nach § 6 TGV bei Kfz-Benutzung besteht auch, wenn das Kfz aus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen (gegen 0,22 EUR/km) benutzt wird oder aus besonderen Gründen öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können.

Nach Ablauf von zwei Jahren sind alle Teile des Trennungsgelds steuerpflichtig, ausgenommen Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (§ 3 Nr. 34 EStG).

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