Bei auswärtigem Verbleiben

  • vor Ablauf von 3 Monaten

    • Das Tagegeld im Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld sind steuerfrei.
    • Das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld und das Trennungsübernachtungsgeld sind steuerfrei.
    • Die Reisebeihilfe nach § 5 TGV ist mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer steuerfrei. Dies gilt für wöchentlich eine Heimfahrt.
  • nach Ablauf von 3 Monaten

    • Das Trennungstagegeld und ggf. das Tagegeld im Trennungsreisegeld sind steuerpflichtig.
    • Das Trennungsübernachtungsgeld ist bis zu 5 EUR je Übernachtung steuerfrei, sofern die Übernachtungskosten nachgewiesen werden. Nach Ablauf von 27 Monaten ist das Trennungsübernachtungsgeld steuerpflichtig.
    • Die Reisebeihilfe nach § 5 TGV ist mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer steuerfrei. Dies gilt für wöchentlich eine Heimfahrt. Nach Ablauf von 27 Monaten sind nur Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).

Bei täglicher Rückkehr an den Wohnort (keine doppelte Haushaltsführung)

  • Der Fahrtkostenersatz nach § 6 TGV ist nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, sofern die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr erfolgen.
  • Der Fahrtkostenersatz nach § 6 TGV ist bei Benutzung des eigenen Kfz steuerpflichtig, ebenso der Verpflegungszuschuss nach § 6 Abs. 2 TGV.
  • Die Steuerpflicht der Entschädigung nach § 6 TGV bei Kfz-Benutzung besteht auch, wenn das Kfz aus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen (gegen 0,20 bzw. 0,30 EUR/km) benutzt wird oder aus besonderen Gründen öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können.

Nach Ablauf von 2 Jahren sind alle Teile des Trennungsgelds steuerpflichtig, ausgenommen Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (§ 3 Nr. 34 EStG).

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