Rz. 2

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat rechtzeitig und eingehend zu beraten, sofern er betriebliche Einrichtungen der Berufsbildung errichten und ausstatten will (z. B. Lehrwerkstatt, betriebliches Bildungszentrum). Die vorherige Beratungspflicht besteht zudem bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen, sowie hinsichtlich der Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen. Eines ausdrücklichen Verlangens durch den Betriebsrat bedarf es insoweit nicht; der Arbeitgeber ist also auch ohne Aufforderung gehalten, mit dem Betriebsrat über die geplante Einführung der in der Vorschrift genannten Maßnahmen zu beraten. Dieser Grundsatz gilt entsprechend, sofern der Arbeitgeber die Änderung bereits bestehender Einrichtungen beabsichtigt.

 

Rz. 3

Dem Betriebsrat steht indes kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Schaffung derartiger Einrichtungen und der Bereitstellung finanzieller Mittel zu. Die Investitionsentscheidung verbleibt ebenso vollständig beim Arbeitgeber, wie die Befugnis zu Anweisungen an die auszubildenden Arbeitnehmer im Einzelfall[1]. Zudem entscheidet der Arbeitgeber allein darüber, ob er betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen einführen will oder Arbeitnehmer an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen teilnehmen sollen. Werden für letztgenannte Maßnahmen Arbeitnehmer freigestellt oder trägt der Arbeitgeber – zumindest teilweise – die Kosten dafür, so bestimmt der Betriebsrat bei der Auswahl der Arbeitnehmer gemäß § 98 Abs. 3, 4 BetrVG mit. Hierbei ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 Ziff. 3. AGG zu beachten, dass infolge der vorzunehmenden Auswahl bestimmte, dem Diskriminierungsschutz unterfallende Arbeitnehmer nicht unmittelbar benachteiligt werden. Ihnen ist nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auch der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsbildung zu ermöglichen.

[1] Fitting, § 97 Rz. 4; Kleinebrink, ArbRB 2014, 241, 242.

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