Rz. 1

Die Vorschrift dient als Korrektiv zu § 90 BetrVG. Dem Betriebsrat stehen nach dieser Norm zwar umfassende Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu, er ist jedoch nicht in der Lage, den Arbeitgeber an der einseitigen Durchführung einer Maßnahme zu hindern.[1] Führt der Arbeitgeber jedoch Änderungen bzgl. Arbeitsplatz, Arbeitsablauf oder Arbeitsumgebung durch, welche den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen und werden deshalb die betroffenen Arbeitnehmer in besonderer Weise belastet, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich dieser Maßnahmen verlangen.

 

Rz. 2

Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht zu. Er ist demnach berechtigt, vom Arbeitgeber aufgrund des ihm zustehenden korrigierenden Mitbestimmungsrechts die Beseitigung konkreter Verstöße gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu verlangen. Aus dieser Erkenntnis folgt aber unmittelbar, dass der Betriebsrat nicht in der Lage ist, gegen den Willen des Arbeitgebers generelle Regelungen zur Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse im Betrieb zu verlangen. Das Initiativrecht ist auf konkrete Einzelfälle beschränkt.

[1] Fitting, § 90 Rz. 48.

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