Rz. 1

§ 9 BetrVG legt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder fest. Betriebsräte setzen sich stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammen. Die Zahl hängt von der Anzahl der "in der Regel" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Das Gesetz stellt in den ersten Staffelstufen für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat (in Betrieben bis zu 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer) auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Für größere Betriebe (mehr als 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer) kommt es nur noch auf die Zahl der Arbeitnehmer insgesamt an, egal, ob sie wahlberechtigt sind oder nicht. Damit sind beispielsweise nicht wahlberechtigte Jugendliche (unter 16 Jahre) bei der Ermittlung der Grenzzahl in größeren Betrieben mit mehr als 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern grundsätzlich mitzuzählen, allerdings dürften sie in der Praxis kaum ins Gewicht fallen.

 

Rz. 2

Die Schwellenwerte und damit die Staffelung des § 9 BetrVG sind durch die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes aus dem Jahr 2001 verändert worden. Dadurch gibt es in Betrieben mit ab 100 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern häufig größere Betriebsräte als vor 2001. Die Gesetzesänderung galt erstmals für die ersten Neuwahlen zum Betriebsrat nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 28.7.2001. Die Schwellenwerte und die Staffelung sind durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 nicht geändert worden. Allerdings können sich dadurch, dass die Altersgrenze für die Wahlberechtigung in § 7 BetrVG von 18 auf 16 Jahre gesenkt worden ist und mithin mehr jüngere Arbeitnehmer wahlberechtigt sind (s. Kommentierung zu § 7 BetrVG), die Zahlen der wahlberechtigten Arbeitnehmer in einzelnen Betrieben erhöhen und die Schwellenwerte überschreiten mit der Folge, dass mehr Mitglieder in den Betriebsrat zu wählen sind als bisher.

 

Rz. 3

Die gesetzliche Regelung der Betriebsratsgröße ist zwingend. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind nicht zulässig. Ausnahmen können sich für Tarifverträge gem. § 3 Abs. 1 BetrVG ergeben, siehe die Kommentierung dort. Weitere Ausnahmen kann es geben, wenn nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind (§ 11 BetrVG), es ist dann auf die nächst niedrigere Stufe abzustellen. Sollten nicht genügend wählbare Arbeitnehmer bereit sein zu kandidieren bzw. zu viele Gewählte die Annahme der Wahl ablehnen, kann die Regelung des § 11 BetrVG entsprechend angewendet werden (str. siehe die Kommentierung zu § 11 BetrVG).

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