Rz. 19

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass der Betriebsrat bei seinen Anträgen nicht nur (einseitig) die Interessen der Belegschaft, sondern auch das Wohl des Betriebs zu berücksichtigen hat.

Das Gesetz gibt dem Betriebsrat insoweit ein (unechtes) Initiativrecht in allen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die einzelne Maßnahme auch ein konkretes Beteiligungsrecht besteht (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 19/88).

 
Hinweis

Das Antragsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG räumt dem Betriebsrat keine zusätzlichen Mitbestimmungsrechte ein. Insbesondere kann der Betriebsrat die Befolgung seiner Anträge – auch wenn sie sachlich berechtigt sind – nicht juristisch erzwingen.

Davon unberührt bleiben selbstverständlich die Fälle, in denen (auch) nach anderen Vorschriften ein echtes Initiativrecht des Betriebsrats besteht und in denen die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG einen verbindlichen Spruch fällen kann (vgl. § 85 Abs. 2 BetrVG, § 87 Abs. 2 BetrVG, § 91 BetrVG, § 95 Abs. 2 BetrVG, § 98 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, § 109 BetrVG, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 112 Abs. 4 BetrVG) und in denen auf Antrag eine Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeigeführt werden kann (§ 104 BetrVG).

Soweit der Betriebsrat im Rahmen von § 80 Abs. 1 Nr. 2 einen Antrag stellt, der in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, ist der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG, § 74 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet, den Antrag entgegenzunehmen und sich ernsthaft mit ihm zu befassen. Dazu gehört auch die Pflicht, zum Antrag Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch ihn mit dem Betriebsrat zu erörtern. Eine Pflicht zur Umsetzung besteht allerdings nicht, soweit nicht einer der im BetrVG gesondert geregelten Fälle vorliegt (z. B. §§ 85 Abs. 2, 87, 91, 93, 95 Abs. 2, 98 Abs. 5, 103 Abs. 1, 104, 109, 112 Abs. 4, 112a BetrVG).[1]

[1] ErfK/Kania, 23. Aufl. 2023, § 80 Rz. 10.

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