Rz. 21
Die Fälle des erzwingbaren Verfahrens sind gesetzlich abschließend geregelt. Hier ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf Antrag von nur einer Seite.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Meinungsverschiedenheiten:
- Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 Satz 5 und 7 BetrVG), sofern es um die zeitliche Lage der Veranstaltung geht und die Personen, die daran teilnehmen sollen[1]; Entsprechendes gilt für Jugend- und Auszubildendenvertreter, § 65 Abs. 1 BetrVG)
- Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 BetrVG)
- Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunden des Betriebsrats (§ 39 Abs. 1 BetrVG; entsprechend für Jugend- und Auszubildendenvertreter, § 69 BetrVG)
- Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats (§ 47 Abs. 5 und 6 BetrVG; entsprechend für den Konzernbetriebsrat, § 55 Abs. 4 BetrVG; entsprechend für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 72 Abs. 6 BetrVG; entsprechend für die Konzern Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 73a Abs. 4 BetrVG)
- Berechtigung von Beschwerden der Arbeitnehmer (§ 85 Abs. 2 BetrVG)
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 2 BetrVG)
- Ausgleichsmaßnahmen bei Belastungen durch Änderung von Arbeitsablauf oder Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG)
- Mitbestimmung bei Personalfragebögen, persönlichen Angaben in Formularverträgen und bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 Abs. 1 und 2 BetrVG)
- Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 95 Abs. 1 und 2 BetrVG)
- Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung bei Änderung der Tätigkeit der Arbeitnehmer und infolgedessen entstandenem Qualifizierungsbedarf (§ 97 Abs. 2 BetrVG)
- Durchführung der betrieblichen Bildungsmaßnahmen und Auswahl der Teilnehmer (§ 100 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG)
- Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss (§ 109 BetrVG)
- Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen (§ 112 Abs. 4 BetrVG, s. hierzu BAG, Beschluss v. 22.1.2013, 1 ABR 85/11)
- Bestellung und Abberufung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Erweiterung und Beschränkung ihrer Aufgaben (§ 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz)
Zum Seebetriebsrat siehe § 116 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 8 BetrVG.
Rz. 22
Auch kann in Tarifverträgen über die gesetzlichen Regelungen hinaus für Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle vorgesehen werden kann. Diese Ansicht hat sich in der Tarifpraxis vielfach niedergeschlagen, sodass die Zuständigkeit der Einigungsstelle gelegentlich auf tariflichen Normen beruht.
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