Rz. 60

§ 15 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, den Schaden, der durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entstanden ist, zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat, er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird ihm zugerechnet.

Der Anspruch ist auf Ausgleich von Vermögensschäden gerichtet. Ist dem Arbeitnehmer ein materieller Schaden entstanden, ist er so zu stellen, wie er gestellt gewesen wäre, hätte das benachteiligende Verhalten nicht stattgefunden. Dies gilt allerdings nur mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Einstellung bzw. Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. Beförderung) ausgeschlossen ist. Der Schadensersatzanspruch ist ansonsten in seiner Höhe nicht beschränkt, sodass auch langfristige Vermögensschäden auszugleichen sind.

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