Rz. 3

Nicht die JAV, sondern ausschließlich der BR ist zur Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten befugt (BAG, Beschluss v. 24.8.2004, 1 ABR 28/03[1]). Damit die JAV in Angelegenheiten, die sie betreffen, die Möglichkeit hat, auf Entscheidungen des BR Einfluss zu nehmen, nimmt sie mit abgestuften Beteiligungsrechten an den BR-Entscheidungen teil. § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gibt der JAV das Recht, einen Vertreter zu allen BR-Sitzungen zu entsenden. Dies gilt auch für BR-Sitzungen, die als Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 30 BetrVG durchgeführt werden. Gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist in bestimmten Angelegenheiten die gesamte JAV zur Teilnahme an einer BR-Sitzung berechtigt.

 

Rz. 4

Die Mitglieder der JAV sind nicht Mitglieder des BR. Auch wenn sie an den Sitzungen des BR teilnehmen – teils nur mit beratender Stimme, teils mit vollem Stimmrecht –, gehören sie diesem nicht an.[2]

[1] AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG 1972.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 4.

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