Rz. 108

Findet eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt, muss der Wahlvorstand bis zu deren Ende die Wahlurne(n) versiegeln und aufbewahren (§§ 40, 36 Abs. 4, 34 Abs. 2 WO BetrVG 2001). Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe in einer öffentlichen Sitzung (§ 35 Abs. 3 WO BetrVG 2001). Bis zu diesem Zeitpunkt hat er die Freiumschläge ungeöffnet zu sammeln und aufzubewahren.

Die aus den Rückumschlägen entnommenen Wahlumschläge muss der Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne legen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG 2001). Zuvor muss er geprüft haben, ob der Freiumschlag verschlossen, die Erklärung nach § 25 Satz 1 Nr. 2 WO BetrVG 2001 vorhanden und unterschrieben und der Wahlumschlag selbst nicht gekennzeichnet ist. Hält die Briefwahl dieser Prüfung nicht stand, darf der Wahlumschlag nicht in die Wahlurne eingelegt werden, sondern ist zu den Wahlakten zu nehmen.

Nach Prüfung und Aussonderung der nicht zu berücksichtigenden Wahlumschläge öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und nimmt die öffentliche Stimmenauszählung vor.

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