Rz. 20

Über Streitigkeiten über die Teilnahme und Befugnisse der Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und der Arbeitgeberverbände entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren, § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG (BAG, Beschluss v. 18.3.1964, 1 ABR 12/63[28]). Wegen der meist gegebenen Eilbedürftigkeit dürfte regelmäßig der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG in Betracht kommen.

 

Rz. 21

Beteiligte können neben dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, nicht aber ein Arbeitgeberverband sein. Denn der Arbeitgeberverband kann in seinen Rechten nicht verletzt sein, weil er kein originäres Recht auf Teilnahme an einer Betriebsversammlung besitzt: Die Hinzuziehung des Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, dem der an der Betriebsversammlung teilnehmende Arbeitgeber angehört, beruht auf einer Entscheidung dieses Arbeitgebers und ist aus dessen Teilnahmerecht abgeleitet, folgt also nicht aus einem originären Teilnahmerecht des Verbandes (BAG, Beschluss v. 19.5.1978, 6 ABR 41/75[2]).

 

Rz. 22

Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind von Amts wegen nicht nur zu beteiligen, wenn es um ihr Teilnahmerecht als solches, sondern auch, wenn es um die Entsendung eines bestimmten Gewerkschaftsmitglieds geht (BAG, Beschluss v. 18.3.1964, 1 ABR 12/63; BAG, Beschluss, v. 14.2.1967, 1 ABR 7/66[3]). Ist allerdings die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung umstritten, so ist das Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen.[4]

[28] BAGE 15, 307, 309f.
[2] DB 1978, 2032.
[3] BAGE 15, 307, 311; BAGE 19, 236, 240.
[4] Fitting, § 45 BetrVG Rz. 21.

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