Rz. 45

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter einmal im Kalenderjahr in der Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Auf welcher Betriebsversammlung der Bericht erstattet wird, unterliegt der Entscheidung des Arbeitgebers. Der Bericht wird dabei "im" und nicht "für" das Kalenderjahr gegeben.

4.6.1 Zur Berichterstattung verpflichtete Person

 

Rz. 46

Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person, so ist der Bericht grundsätzlich von diesem selbst abzugeben. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so ist der Bericht von einem Mitglied des zuständigen Vertretungsorgans zu erstatten.

 

Rz. 47

Umstritten ist, wer bei einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen den Bericht zu erstatten hat. Während teilweise vertreten wird, dass in diesem Fall sämtliche betroffenen Arbeitgeber für alle Unternehmen der Berichtspflicht nachkommen müssen (LAG Hamburg, Beschluss v. 15.12.1988, 2 TaBV 13/88[1]), nehmen andere an, dass diese Pflicht die Person treffe, die die Arbeitgeberfunktion in dem Betrieb ausübe. Zwar spricht § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG von Arbeitgeber und sind bei dem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen alle beteiligten Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen, wenn sie die entsprechende Organisations- und Leitungsmacht besitzen. Dennoch können die Arbeitnehmer in Rahmen von § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG regelmäßig nur verlangen, dass eine Person, die von allen beteiligten Unternehmen entsprechend ermächtigt und auch sachkundig ist, den Lagebericht erstattet. Die Berichterstattungspflicht ist betriebsbezogen; die Arbeitnehmer haben daher kein Recht über den Betrieb hinausgehende Informationen über die beteiligten Unternehmen im Lagebericht nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu erfahren. Ihrem Recht genügt es daher, wenn sie von einem beteiligten Unternehmen, das mit der Leitung des Betriebs betraut ist, entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG informiert werden.

[1] AiB 1989, 167; D/K/K/W-Berg, § 43 BetrVG Rz. 26.

4.6.2 Form und Ort

 

Rz. 48

Der Bericht des Arbeitgebers hat – ebenso wie der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats – mündlich zu erfolgen.[1] Der Arbeitgeber kann mit ihm zugleich seine Unterrichtungspflicht nach § 110 BetrVG erfüllen. Der Lagebericht ist dabei stets in einer Betriebsversammlung zu erstatten; die Erstattung in Abteilungsversammlungen scheidet aus.[2] Denkbar und zulässig ist aber, den Lagebericht in Teilversammlungen abzuhalten.

[1] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 20.
[2] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 8.

4.6.3 Inhalte

4.6.3.1 Personalwesen

 

Rz. 49

Zum Personalwesen zählen neben Auskünften über den Personalbestand, bestehende Fluktuationen und Darstellung der Belegschaftsstruktur, die Personalplanung, -beschaffung, -organisation und -führung ebenso wie personalpolitische Fragen allgemeiner Art sowie berufsbildende Maßnahmen. Dabei ist dem Begriff des Personalwesens zu entnehmen, dass es sich um grundsätzliche, d. h. kollektive Maßnahmen und Belange handeln muss. Zur Personalplanung zählen etwa die Beschaffung- und Einsatzplanung sowie etwaige Pläne über Aus- und Fortbildung. Personalbeschaffung umfasst Personalwerbung und Personalmarketing, (interne) Stellenausschreibungen, Auswahlrichtlinien und -verfahren. Unter Personalorganisation fallen Stellenbeschreibungen, Treffen von Rangordnungen und Grundsätzen zur Mitarbeitervertretung, Schaffung einer Personaldatenbank, Einrichtung von gleitender Arbeitszeit und von Personalstatistiken.[1] Zur Personalführung zählen etwa die Aufstellung von Führungsgrundsätzen und eines allgemeinen Führungsstils.[79]

[1] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 9.
[79] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 9.

4.6.3.2 Sozialwesen

 

Rz. 50

Zum Sozialwesen zählen in erster Linie Maßnahmen des Arbeitgebers zum Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer und zu deren sozialen Absicherung, wie Schaffung und Unterhaltung sozialer Einrichtungen. Dabei ist der Begriff des Sozialwesens keineswegs mit dem der Sozialeinrichtung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gleichzusetzen; vielmehr ist er deutlich weiter gefasst.[1] Unter ihn fallen etwa Zuschüsse zu Pensionskassen, Abschluss von Pensionsverträgen, Gratifikationen, Vorhalt von Werkswohnungen, Erholungsheimen, Kantinen, Kindergärten, Förderung sportlicher und kultureller Veranstaltungen.

[1] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 11.

4.6.3.3 Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Rz. 51

Soweit der Arbeitgeber auch über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb berichten soll, ist damit nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Gleichstellung gemeint. Insofern sind in dem Lagebericht etwa der jeweilige Anteil von Männern und Frauen in den einzelnen Hierarchieebenen des Betriebs offenzulegen und Auskünfte über die Berücksichtigung der Geschlechter in der Personalentwicklung des Unternehmens und über betriebliche Einrichtungen zur Förd...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge