Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 29.11.1988; Aktenzeichen 16 Ga/Bv 6/88)

 

Tenor

Die beschwerde der Beteiligten zu 2)–9) gegen den Beschluß das Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. November 1988 – 16 Ga/Bv 6/88 – wird zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die Teilerledigungserklärung der Beteiligten wird der Tenor des Beschlusses wie folgt neu gefaßt:

Den Beteiligten zu 2)–9) wird aufgegeben, auf einer von dem Betriebsrat einzuberufenden außerordentlichen Betriebsversammlung vor dem 31. Dezember 1988 die Berichte über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Beteiligten zu 2)–9) zu erteilen.

 

Tatbestand

I.

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Beteiligten zu 2) bis 9) verpflichtet sind, noch bis Ende des Kalenderjahres 1988 auf einer Betriebsversammlung der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) bis 9) gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu berichten.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 und 2 ZPO Abstand gekommen. Insoweit wird der Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. November 1988 – 16 Ga/Bv 6/88 – (Bl. 117 bis 120 d.A.) in Bezug genommen.

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2) bis 9) vom 14. Dezember 1988 (Bl. 141 bis 149 d.A.) und die Erklärungen im Termin vom 15. Dezember 1988 (Bl. 152 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 9) ist gemäß § 87 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) an sich statthaft und, weil sie gemäß § 89 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch im übrigen zulässig.

Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefaßt:

Die Beschwerde ist unbegründet, da das Arbeitsgericht Hamburg zu Recht entschieden hat, daß die Beteiligten zu 2) bis 9) auf einer Betriebsversammlung des Beteiligten zu 1) für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) bis 9) Berichte über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Beteiligten zu 2) bis 9) zu erteilen haben. Insoweit wird vollen Umfanges auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 120, 121 d.A.) verwiesen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beteiligten zu 2) bis 9) in der Beschwerdeinstanz wird ergänzend noch folgendes ausgeführt.

1. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) bis 9) ist das von dem Beteiligten zu 1) angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren zulässig.

a) Die Beteiligten zu 2) bis 9) können nicht mit Erfolg damit gehört werden, das bisherige Abwarten des Beteiligten zu 1) auf eine Entscheidung in der Hauptsache zeige, daß ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht erforderlich und daher unzulässig sei.

Richtig ist vielmehr, daß der Beteiligte zu 1) hat abwarten müssen, ob er noch im Jahre 1988 einen rechtskräftigen Beschluß in der Hauptsache erlangen würde, bevor er eine einstweilige Verfügung in derselben Sache beantragen konnte, da eine einstweilige Verfügung erst dann notwendig sein kann, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache wegen Zeitablaufs nicht mehr zum Erfolg führen kann. Der Beschluß in dem Hauptsacheverfahren 1 Bv 4/88 ist am 14. Juni 1988 verkündet worden. In dem Beschwerdeverfahren H 4 Ta/Bv 8/88 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg Termin am 19. Januar 1989 anberaumt. In diesem Verfahren kann der Beteiligte zu 1) daher nicht mehr erreichen, daß die gewünschten Berichte noch im Kalenderjahr 1988 abgegeben werden.

Der Beteiligte zu 1) mußte auch mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zur Betriebsversammlung am 30. November 1988, der letzten der gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG vier regelmäßigen jährlichen Betriebsversammlungen, warten, da die Beteiligten zu 2) bis 9) die gewünschten Berichte noch auf der vorletzten Betriebsversammlung hätten erteilen können.

b) Die Beteiligten zu 2) bis 9) können auch nicht mit Erfolg damit gehört werden, die Berichte für 1988 könnten auch noch Anfang 1989 erteilt werden, so daß das Beschwerdeverfahren abgewartet werden könnte.

In den Schriftsätzen der Beteiligten und in der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist mißverständlich davon die Rede, daß es um einen Geschäftsbericht für ein Kalenderjahr gehe. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist aber nicht ein Bericht für ein Kalenderjahr abzugeben, vielmehr ist einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung von dem Arbeitgeber zu berichten. Daß aus dieser kalenderjährlichen Berichtspflicht folgt, daß regelmäßig der Bericht in erster Linie für das zurückliegende Jahr abgegeben wird, ist eine sich daraus ergebende Folge; das Betriebsverfassungsgesetz schreibt jedoch keine Berichte für ein Kalenderjahr vor sondern nur, daß einmal in jedem Kalenderjahr berichtet wird, woraus folgt, daß der Beteiligte zu 1) seinen A...

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