Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.02.1987; Aktenzeichen 16 GaBv 2/87)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1)–7) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Februar 1987 – 16 GaBv 2/87 – wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 8) und der Beteiligten zu 9) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Februar 1987 – 16 GaBv 2/87 – teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beteiligte zu 7) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, eine Liste ihrer Arbeitnehmer, getrennt nach Gruppen der gewerblichen Arbeitnehmer und angestellten Arbeitnehmer unter Aufführung der Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten, Privatadressen, Eintrittsdaten, Berufsbezeichnungen und Abteilungen in einer alphabetischen-lexikalischen Reihenfolge innerhalb der Gruppen aufzustellen und an den Beteiligten zu 8) herauszugeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren über die Kompetenz des Beteiligten zu 8) zur Durchführung einer gemeinsamen Betriebsratswahl in den Hamburger Betriebsteilen der Beteiligten zu 1) und 4) und den Firmen der Beteiligten zu 2), 3), 5), 6) und 7).

Bei den Beteiligten zu 1) bis 5) sind jeweils einzelne Betriebsräte gewählt, deren Amtszeit im Frühjahr 1987 abläuft.

Bei der Beteiligten zu 6) ist ein Betriebsrat nicht gewählt. Bei der Beteiligten zu 7) ist am 9. April 1986 ein Betriebsrat gewählt worden.

Mit seinem am 24. Oktober 1986 (Az. 1 Bv 8/83) verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht Hamburg festgestellt, daß der Hamburger Betriebsteil der Beteiligten zu 1) mit den Beteiligten zu 2), zu 3) und zu 5) sowie dem Hamburger Betriebsteil der Beteiligten zu 4) einen einheitlichen Betrieb bildet. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) bis 5) Beschwerde eingelegt (Az. 7 TaBv 1/87), über die das Landesarbeitsgericht Hamburg noch nicht entschieden hat.

Am 11. Dezember 1986 hat der bei der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat einen Wahlvorstand bestellt zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrates für die Beteiligten zu 1) bis 5).

Mit seinem Beschluß vom 20. Januar 1987 (Az. 16 GaBv 1/87) hat das Arbeitsgericht Hamburg auf Antrag der Beteiligten zu 1) diesem Wahlvorstand aufgegeben, die Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates bei den Beteiligten zu 1) bis 5) zu unterlassen. Gegen diesen Beschluß hat der bei der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat Beschwerde eingelegt (Az. 2 TaBv 1/87). Über diese Beschwerde ist hoch nicht entschieden worden.

In seiner Sitzung vom 4. Februar 1987 hat der bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat einen Wahlvorstand zur Vorbereitung einer eigenständigen Wahl bei der Beteiligten zu 2) bestellt (Anl. 2, Fotokopie eines betriebsinternen Schreibens des Betriebsrates der … die Geschäftsleitung, Bl. 120 d.A.).

Mit dem wie folgt lautenden Schreiben vom 19. Dezember 1986 hat die … einer Betriebsversammlung am 8. Januar 1987 eingeladen:

19.12.1986

EINLADUNG

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem erstinstanzlichen Beschluß festgestellt, daß für den … und seine abgespaltenen Unternehmen in Hamburg ein gemeinsamer Betriebsrat zu errichten ist. Da es für diesen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne keinen Betriebsrat gibt, schreibt das Betriebsverfassungsgesetz vor, daß auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden muß.

Da die Geschäftsleitung es abgelehnt hat, eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit und im Hause des … durchzuführen, laden die

BETRIEBSVERSAMMLUNG

am Donnerstag, dem 8. Januar 1987, 18 Uhr im Patriotischen Gebäude

ein.

Als Tagesordnung wird vorgeschlagen:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Wahl eines Wahlvorstandes

    zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für den

Unter dem Tagesordnungspunkt 1 werden auch Erläuterungen zur rechtlichen Situation gegeben.

Wir bitten um eine rege Beteiligung, da die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats auch möglichst breit getragen werden sollte.

Auf dieser Betriebsversammlung, an welcher ca. 100 Arbeitnehmer teilgenommen haben, wurde ein aus neun Mitgliedern bestehender Wahlvorstand, der Beteiligte zu 8), gewählt.

Mit einem an die Geschäftsleitung der Beteiligten zu 1) gerichteten Schreiben vom 12. Januar 1987 hat der Vorsitzende des Beteiligten zu 8) darum gebeten, ihn bei der Durchführung der Wahl gemäß § 20 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu unterstützen. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin dem Beteiligten zu 8) mit Schreiben vom 14. Januar 1987 (Anl. 6, Bl. 22–23 d.A.) mitgeteilt, daß die Wahl des Beteiligten zu 8) rechtsunwirksam sei. Gleichzeitig hat sie ihn aufgefordert, bis zum 16. Januar 1987 12 Uhr zu erklären, alle Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die Unternehmen der … zu unterlassen, anderenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden würde.

Am 15. Januar 1987 hat die konstituierende Sitzung des Beteiligten zu 8) stattgefunden. Mit ei...

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