Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 09.09.1996; Aktenzeichen 3 BVGa 15/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeber und des Wahlvorstandes gegen den am 09.09.1996 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 3 BVGa 15/96 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt von dem am Verfahren beteiligten Wahlvorstand der Firma Z. im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Durchführung einer Betriebsratswahl. Am Verfahren beteiligt sind weiter die Firma Z. GmbH & Co. KG und die Firma Z. Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG.

Bereits im Jahre 1987 gab es Streit darüber, ob die seinerzeit am H. H. in B. angesiedelten Firmen Z. und Z. einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führten und damit der Betriebsrat für die Arbeitnehmer beider Arbeitgeber zuständig war. Ein deswegen eingeleitetes Beschlußverfahren 3 BV 159/87 – Arbeitsgericht Bochum – wurde für erledigt erklärt. Nach dem Vortrag des Betriebsrats geschah dies, nachdem die Firmen Z. und Z. die Zuständigkeit des Betriebsrats ausdrücklich schriftlich anerkannt hatten. Nach dem Vortrag des Wahlvorstandes und der Arbeitgeber geschah dies, nachdem der Geschäftsführer der Firma Z. bestätigt hatte, daß der Betriebsrat auch für die Mitarbeiter der Firma Z. zuständig sei.

In den Jahren 1990 und 1994 wählten die Arbeitnehmer der Firmen Z. und Z. den am Verfahren beteiligten Betriebsrat. Bis zum Jahre 1994 vergrößerte sich die Zahl der Mitarbeiter der Firma Z. von zwei Arbeitnehmern in den Jahren 1987/1988 auf zwölf Mitarbeiter und zwei Auszubildende. Nach dem Vortrag der Arbeitgeber sind beide Firmen inzwischen voneinander unabhängig. Diese Entwicklung erfolgte im wesentlichen vor der Betriebsratswahl im Frühjahr 1994.

Mit Schreiben vom 14.05.1996 teilte die Firma Z. dem Betriebsrat mit, sie ziehe zum 01.06.1996 um in die J.-B.-Straße … in B. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 15.05.1996 beanstandet hatte, daß er nicht frühzeitig und umfassend unterrichtet worden sei und daß „eine Betriebsvereinbarung ohne Erfüllung des § 111, Abs. 1, Ziffer 2 nicht zustande kommen” werde, teilte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 04.06.1996 unter anderem folgendes mit:

„Die seinerzeit anläßlich des Beschlußverfahrens vor dem Arbeitsgericht Bochum (3 BV 159/87) getroffene Vereinbarung, wonach der Betriebsrat der Firma Z. GmbH & Co. KG auch für die Firma Z. zuständig ist, ist wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr verbindlich. Die seinerzeitigen Verhältnisse waren grundlegend andere als die heutigen. Die Firma Z. ist räumlich völlig getrennt von der Firma Z. Seit dem 01.06.1996 ist Sitz der Firma Z. die J.-B.-Str. Hier sind alte Mitarbeiter der Firma Z. beschäftigt. Zur Firma Z. gehören mittlerweile 12 Mitarbeiter und ein Auszubildender.

Auch das Lager ist von demjenigen der Firma Z. getrennt. Wareneingangskontrollen und Inventuren werden von eigenen Mitarbeitern durchgeführt.

All dies war im Jahre 1987 noch grundlegend anders, so daß seinerzeit zweckmäßig war, eine Zuständigkeit des Z.-Betriebsrates auch für die Firma Z. zu begründen.”

Mit Schreiben vom 01.08.1996 äußerten fünf Arbeitnehmer der Firma Z. gegenüber dem Geschäftsführer der Firma den Wunsch, einen eigenen Betriebsrat für die Firma Z. zu wählen. Der Geschäftsführer möge die weiteren notwendigen Schritte veranlassen (Bl. 42 d. A.).

Daraufhin veröffentlichte die Geschäftsleitung der Firma Z. am 02.08.1996 folgenden Aushang:

Aushang der Geschäftsleitung der Firma Z. GmbH & Co. KG

An alle Mitarbeiter der FirmaZ. GmbH & Co. KG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Geschäftsleitung der Firma Z. B. ist der Wunsch von 4 Mitarbeitern derselben Firma vorgetragen worden, einen eigenen Betriebsrat zu gründen und die entsprechende Wahl durchzuführen.

Zu diesem Zweck lade ich Sie zu einer

Betriebsversammlung

Achtung! Neuer Termin: am 07.08.1996 um 16:00 Uhr,

in den Betriebsräumen Z. GmbH & Co. KG, J.-B.-Str., Ausstellungsraum zur Wahl des Wahlvorstandes ein.

B., 02.08.1996

Z. GmbH & Co. KG

C. K.

In der Betriebsversammlung vom 07.08.1996 wurde der am vorliegenden Verfahren beteiligte Wahlvorstand gewählt. Auf die Kopie des Protokolls und der Anwesenheitsliste der Betriebsversammlung wird Bezug genommen (Bl. 43, 45 d. A.). Der Wahlvorstand erstellte am 08.08.1996 eine Wählerliste zur Betriebsratswahl (Bl. 19 d. A.) und erließ ein Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl, die am 20.09.1996 stattfinden sollte (Bl. 20 d. A.).

Mit seinem am 29.08.1996 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Unterlassung der Betriebsratswahl.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat beantragt.

dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 20.000,00 es zu unterlassen, die für den 20.09.1996 zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr vorgesehene Wahl eine...

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