Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung auf Zutritt eines Betriebsrats-, Ersatzmitglieds zum Betrieb. Zutrittsrecht eines gekündigten Betriebsratsmitglieds. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Ein gewähltes Betriebsratsmitglied, dessen Wahl nicht nichtig ist, hat bei offensichtlich unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auch während des Kündigungsschutzverfahrens ein Zutrittsrecht zum Betrieb zwecks Ausübung seines Betriebsratsamtes.

Dieses Recht kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden.

Einem gekündigten Ersatzmitglied des Betriebsrats steht ein Zutrittsrecht während des Kündigungsschutzverfahrens nicht zu, solange es nicht in den Betriebsrat nachgerückt ist oder ein Verhinderungsfall nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorliegt.

 

Normenkette

BetrVG § 78 S. 1, § 19; KSchG § 15; ArbGG § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 14.05.2004; Aktenzeichen 4 BVGa 4/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.05.2004 – 4 BVGa 4/04 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, den Zutritt der Betriebsobfrau S1xxxx C1xxxxxxx zu den Geschäftsräumen des Arbeitgebers K1xxxxxxxxxx 81, 45xxx B3xxxx, zum Zwecke der Ausübung ihres Betriebsratsamtes zu gewähren.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um den Zugang einer Betriebsobfrau und des Ersatzmitglieds zum Betrieb des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber führt unter anderem in B3xxxx ein Einzelhandelsgeschäft.

Am 31.03.2004 fand im Filialbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxx eine Betriebsversammlung zum Zwecke einer Betriebsratswahl statt. Auf dieser Betriebsversammlung wurden drei Mitarbeiterinnen, unter ihnen die Beteiligte zu 2) als „Wahlhelfer” in den Wahlvorstand gewählt. Ob die Wahl des Wahlvorstandes nichtig ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Am 08.04.2004 fand im Filialbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxx eine weitere Betriebsversammlung in Anwesenheit eines Gewerkschaftssekretärs der Gewerkschaft ver.di statt. An dieser Betriebsversammlung nahmen neun Mitarbeiterinnen des Betriebes in B3xxxx teil. Auf dieser Betriebsversammlung wurden die Beteiligte zu 2), die aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages (Bl. 128 ff. d.A.) seit dem 22.04.2003 als „Storemanagerin” zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.400,00 EUR für das Filialgeschäft des Arbeitgebers in B3xx-xx tätig war, zur Betriebsobfrau und die Beteiligte zu 3), als Verkäuferin im Filialgeschäft B3xxxx eingestellt, als Ersatzmitglied gewählt. Auf die Wählerliste und die Wahlniederschrift vom 08.04.2004 (Bl. 6 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Sowohl die Beteiligte zu 2) wie auch die Beteiligte zu 3) nahmen die Wahl an (Bl. 8 d.A.).

Ob die Betriebsratswahl vom 08.04.2004 nichtig ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Am 15.04.2004 fand zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Bezirksleiter des Arbeitgebers, Herrn F1xxxx, ein Gespräch statt. In diesem Gespräch teilte die Beteiligte zu 2) dem Bezirksleiter das Ergebnis der Betriebsratswahl vom 08.04.2004 mit.

Mit Schreiben vom 15.04.2004 (Bl. 9 d.A.) kündigte der Arbeitgeber sowohl das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2) wie auch mit der Beteiligten zu 3) fristgerecht zum 31.05.2004. Die Kündigungsschreiben gingen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) am 15.04.2004 zu.

Am Samstag, dem 17.04.2004, wurde gegenüber der Beteiligten zu 2) mündlich ein Hausverbot ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 21.04.2004 (Bl. 11. d.A.) untersagte der Arbeitgeber der Beteiligten zu 2) schriftlich, ab sofort die Verkaufsräume der Firmen S5xxxxxxxx S6xxxxxxxx GmbH & Co. KG und W1xxxx GmbH & Co. KG zu betreten. Mit gleichlautendem Schreiben vom 21.04.2004 (Bl. 10 d.A.) wurde auch gegenüber der Beteiligten zu 3) ein Hausverbot ausgesprochen.

Sowohl die Beteiligte zu 2) als auch die Beteiligte zu 3) erhoben gegen die Kündigung vom 15.04.2004 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Bochum – 1 Ca 1495/04 sowie 5 Ca 1496/04 –. Über die Kündigungsschutzklagen ist noch nicht entschieden.

In einem beim Arbeitsgericht Bochum anhängig gemachten Beschlussverfahren – 4 BV 24/04 – begehrte der gewählte Betriebsrat die Unterlassung des Ausspruches weiterer Hausverbote und Kündigungen.

Mit dem am 03.05.2004 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren die Rücknahme der ausgesprochenen Hausverbote sowie den Zutritt der Beteiligten zu 2) und 3) zu den Geschäftsräumen des Arbeitgebers zum Zwecke der Ausübung des Betriebsratsamtes geltend.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2004 – beim Arbeitsgericht Bochum eingegangen am 21.05.2004 – leitete der Arbeitgeber ein weiteres Beschlussverfahren – 1 BV 28/04 – ein, mit dem er die Ni...

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