Keine Kostenübernahme für Dolmetscher auf Betriebsversammlung
Die Kosten, die dem Betriebsrat für seine Tätigkeit entstehen, kann er sich gemäß § 40 BetrVG vom Arbeitgeber ersetzen lassen. Immer wieder kommt es vor den Arbeitsgerichten zu Streitigkeiten, weil der Arbeitgeber Kosten für Schulungen, anwaltlicher Beratung oder - wie im vorliegenden Fall - für Simultandolmetscher für die Sprachen Arabisch, Persisch, Polnisch, Tigrinisch und Englisch bei einer Betriebsversammlung nicht übernehmen will.
Grundsätzlich könnten Kosten für Dolmetscher- und damit verbundene Sachmittelkosten vom Arbeitgeber zu erstatten sein, stellte das LAG Sachsen fest. Der Betriebsrat habe aber die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Kosten zu überprüfen. Daran scheiterte es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen vorliegend.
Der Fall: Zehn Dolmetscher für die Betriebsversammlung
Der Arbeitgeber betreibt Logistikzentren, am konkreten Standort Leipzig mit derzeit circa 1.220 Beschäftigten unterschiedlicher Nationalitäten. 640 Arbeitnehmende haben Deutsch nicht als Muttersprache. Der dortige Betriebsrat plante aufgrund des hohen Anteils an ausländischen Beschäftigten, insgesamt zehn Simultandolmetscher für die Sprachen Arabisch, Persisch, Polnisch, Tigrinisch und Englisch zur Betriebsversammlung hinzuziehen. Bis dato gab es keine Übersetzungen auf Betriebsversammlungen. Dies sei aber nötig, argumentierte der Betriebsrat, da viele Beschäftigte ansonsten nichts verstehen würden. Die Kosten für die Dolmetschertätigkeit sowie die nötige technische Ausrüstung verlangte er vom Arbeitgeber. Dieser weigerte sich.
Kein Recht auf Erstattung der Dolmetscherkosten
Das Arbeitsgericht hatte den Antrag des Betriebsrats im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 4. August 2023 zurückgewiesen. Das LAG Sachsen hielt die dagegen gerichtete Beschwerde für unbegründet. Zwar könnten Dolmetscherkosten und die damit verbundenen Sachmittelkosten grundsätzlich der Erstattungspflicht nach § 40 BetrVG unterliegen, stellte das Gericht fest. Die Gesamtkosten von 31.000 Euro seien aber weder erforderlich noch verhältnismäßig.
Im Rahmen seiner Überprüfungsmöglichkeit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es nicht erforderlich sei, die gewünschten Simultandolmetscher für die Betriebsversammlung heranzuziehen. Das Gericht überzeugte nicht, dass laut Betriebsrat mit Dolmetschern für fünf Sprachen "nahezu alle Mitarbeitenden" erreicht würden. Es gebe viele Mitarbeitende im Betrieb, die andere Sprachen sprechen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei der Arbeitgeber bei im Einzelfall bejahter Erforderlichkeit der Simultanübersetzung grundsätzlich verpflichtet, diese allen Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen. Ist das - wie hier - unzumutbar, gebietet die Gleichbehandlung, die Betriebsversammlung insgesamt nur auf Deutsch zu halten.
Unverhältnismäßig hohe Kosten
Selbst wenn man die beantragten Dolmetscher für nötig befinde, seien die damit verbundenen Kosten vom Arbeitgeber nicht zu erstatten, denn sie seien unverhältnismäßig. Bei Kosten von 31.000 Euro sei ein gewichtiger Informations- oder Teilhabebedarf für die Beschäftigten nötig, der nicht oder jedenfalls nicht in großen Teilen anderweitig als auf der Betriebsversammlung gedeckt werden kann. Dies ergab sich vorliegend für das Gericht anhand der Tagesordnung nicht.
Hinweis: LAG Sachsen, Beschluss vom 10. Oktober 2023, Az: 2 TaBVGa 2/23
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