Rz. 59

Der Vorsitzende übt auch das Ordnungs- und Hausrecht in den Versammlungsräumen während der Betriebsversammlung aus (LAG Hamm, Beschluss v. 17.3.2005, 10 TaBV 51/05). Er hat dabei für einen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dabei hat er insbesondere die Erörterung von Angelegenheiten zu unterbinden, die nicht zu den nach § 45 BetrVG zulässigen Inhalten einer Betriebsversammlung zählen und gegebenenfalls Zwischenrufe zu rügen, störende Personen zu ermahnen und notfalls aus dem Raum zu verweisen.[1] Das Hausrecht ist rein betriebsverfassungsrechtlicher Natur und folgt allein aus der Befugnis, die Betriebsversammlung zu leiten. Der Vorsitzende soll die Möglichkeit haben, die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchzuführen (BAG, Beschluss v. 22.5.2012, 1 ABR 11/11[2]). Aus dem Hausrecht folgt deshalb nicht die Befugnis des Vorsitzenden, auch über die Durchführung von Werbemaßnahmen von Gewerkschaften oder nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen in den Vorräumen des Versammlungsraums zu entscheiden (BAG, Beschluss v. 22.5.2012, 1 ABR 11/11[3]).

 

Rz. 60

Das Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden erstreckt sich auch auf die Zugangswege zum Veranstaltungsraum, d. h. insbesondere den Zugang zum Betrieb, nicht aber auf die sonstigen Räumlichkeiten im Umfeld des Versammlungsraums (BAG, Beschluss v. 22.5.2012, 1 ABR 11/11[4]).

 

Rz. 61

Die eigentums- oder besitzrechtliche Stellung des Arbeitgebers hinsichtlich des im Betrieb befindlichen Versammlungsraums und Inventars wird durch das Ordnungs- und Hausrecht des Versammlungsleiters vorübergehend, soweit dies zur Durchführung der ordnungsgemäßen Betriebsversammlung notwendig ist, verdrängt.[5] Dementsprechend ist es Sache des Versammlungsleiters und nicht des Arbeitgebers, darüber zu wachen, dass nur Teilnahmeberechtigte Zugang zu den Veranstaltungsräumen besitzen und Störungen der Betriebsversammlung entgegenzuwirken. Das Recht des Arbeitgebers, sein Eigentum und Besitz vor Beschädigungen und Zerstörungen zu schützen, wird vom Haus- und Ordnungsrecht des Versammlungsleiters aber nicht berührt.[6]

 
Hinweis

Letztlich kann daher der Betriebsratsvorsitzende als Versammlungsleiter auch den Arbeitgeber aus dem Versammlungsraum verweisen, wenn der Arbeitgeber die Betriebsversammlung grob stört oder behindert.

[2] NZA 2012, 1176.
[3] NZA 2012, 1176.
[4] NZA 2012, 1176; Fitting, § 42 BetrVG Rz. 36; D/K/K-Berg, § 42 BetrVG Rz. 22; a. A. aber GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 40; ErfK/Koch, § 46 BetrVG Rz. 4; Richardi/Annuß, § 42 BetrVG Rz. 29.
[5] GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 36.
[6] GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 36.

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