Leitsatz (redaktionell)

Der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kann das Recht auf Teilnahme an der Betriebsversammlung von dem Unternehmer nicht unter Berufung auf sein Eigentums- oder Hausrecht streitig gemacht werden.

Auch unter außergewöhnlichen Umständen, wenn zB eine unerlaubte Handlung zu befürchten oder zu erwarten ist, kann der Zutritt zu der Betriebsversammlung nicht der gesamten Gewerkschaft versagt werden.

Innerhalb der Betriebsversammlung übt der Betriebsratsvorsitzende das Hausrecht aus, er hat den Beauftragten der Gewerkschaft zu veranlassen, in seinen Äußerungen sachlich zu bleiben, und muß ihm anderenfalls das Wort entziehen und ihn notfalls des Hauses verweisen.

\

\

 

Normenkette

BetrVG § 45; BetrVG 1952 § 45

 

Fundstellen

Haufe-Index 442801

DB 1962, 1115 (L1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge