Rz. 57
Durchführung und Leitung der Versammlung sind Sache des Betriebsratsvorsitzenden, § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Leitung kann weder durch Betriebsrat noch durch die Betriebsversammlung einem anderen übertragen werden.[1] Nur wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind, kann ein Betriebsrat ein anderes Mitglied durch formlosen Beschluss mit der Leitung der Betriebsversammlung beauftragen (BAG, Beschluss v. 19.5.1978, 6 ABR 41/75[2]). S. zu den Besonderheiten bei Teil- und Abteilungsversammlung unter Rz. 68f.
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