Rz. 6

Eine vom gesetzlichen Grundmodell des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG abweichende Zuordnung von Betriebsteilen zum Hauptbetrieb, welche § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 durch entsprechende Tarifverträge zuließ, wird heute durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für Tarifverträge und durch § 3 Abs. 2 BetrVG im Wege der Betriebsvereinbarung ermöglicht. Bestehen solche Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, so gehen diese der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor.[1]

[1] Vgl. dazu § 3 Rz. 5 ff.

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