Unwirksame Betriebsratswahl bei Volkswagen

Die Betriebsratswahl im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG am Standort Hannover war unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. Grund war eine fehlerhafte Anordnung zur Briefwahl.

Ein Punkt, der immer wieder zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigt und oftmals zu deren Unwirksamkeit führt, sind Fehler bei der Anordnung zur Briefwahl. Die Regelungen finden sich in § 24 der Wahlordnung. Auch im aktuellen Fall erklärte das LAG Niedersachsen nach der Anfechtung einiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebsratswahl im Frühjahr 2018 bei Volkswagen Nutzfahrzeuge am Standort Hannover für unwirksam. Die Beschwerden von Arbeitgeber und Betriebsrat hatten nun vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Der Fall: Briefwahl für Betriebsstätten außerhalb des Werksgeländes

Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das Werksgelände ist mehrere Hektar groß und von einem geschlossenen Werkszaun umgeben. Der Zugang erfolgt durch Tore, die vom Werkschutz kontrolliert werden. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten. Diese sind organisatorisch dem Werk Hannover-Stöcken zugeordnet und werden auch von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten.

Für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten hatte der Wahlvorstand bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl die schriftliche Stimmabgabe, also Briefwahl für die Arbeitnehmenden, beschlossen. Er berief sich dabei auf § 24 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung zum BetrVG. Diese Vorschrift lautet: "Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen."

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen fehlerhafter Anordnung der Briefwahl

Drei dieser Betriebsstätten liegen allerdings unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände. Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben neun wahlberechtigte Arbeitnehmende die Wahl angefochten. Sie machten unter anderem geltend, dass die Briefwahl nicht für alle Betriebsstätten, die sich außerhalb des geschlossenen Werksgeländes befinden, hätte beschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen haben die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

BAG: Briefwahl nur für räumlich weit entfernte Betriebsteile zulässig

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin blieben vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht präzisierte in seinem Beschluss, die Voraussetzungen, unter denen der Wahlvorstand die Briefwahl gemäß § 24 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG beschließen kann. Die schriftliche Stimmabgabe sei danach nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe möglich. Diese Voraussetzung war  bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten nicht erfüllt.

Fehlerhafte Anordnung der Briefwahl führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl

Im vorliegenden Fall sei der Wahlvorstand, auch wenn das Gericht ihm einen Beurteilungsspielraum einräumte, zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt sei. Dieser Fehler konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen. Das BAG wies darauf hin, dass Entscheidung über die Unwirksamkeit, der im Jahr 2018 durchgeführten Betriebsratswahl keine Auswirkungen auf die bis dahin vom Betriebsrat vorgenommenen Rechtshandlungen habe.


Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. März 2022, Az: 7 ABR 29/20; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 3. September 2020, Az:  4 TaBV 45/19


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Schlagworte zum Thema:  BAG-Urteil, Betriebsrat