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Der Umfang der Freistellungen wird durch die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers bestimmt. Bei Freistellung eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds besteht ein Anspruch auf zusätzliche Freistellungen, um auf die entsprechende Zahl Vollzeitfreistellungen zu kommen.

Jede Aufteilung einer Freistellung auf mehrere Mitglieder (Teilfreistellung) kann zu einer zusätzlichen Belastung des Betriebsablaufs führen. Die "Atomisierung" der Freistellungen ist daher unzulässig, wenn gerade die Aufteilung der Freistellungen der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben entgegensteht.

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