Rz. 27

Die Zuordnung eines Arbeitnehmers im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG legt für die eingeleiteten Wahlen zum Betriebsrat und Sprecherausschuss bindend fest, ob der Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl oder für die Wahl des Sprecherausschusses wahlberechtigt und wählbar ist. Darüber hinausgehende Bindungswirkung entfaltet die Zuordnung allerdings nicht. Sie bindet nicht für Aufsichtsratswahlen und auch nicht für Streitigkeiten des betroffenen Mitarbeiters über den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses oder die Beendigung, einschließlich der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung hieran.

 

Rz. 28

Auch während des Zuordnungsverfahrens ist eine gerichtliche Klärung der Zuordnung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Dies wird ausdrücklich durch § 18a Abs. 5 Satz 1 BetrVG bestätigt. Vor und während des Wahlverfahrens und auch des Zuordnungsverfahrens können daher Arbeitgeber, Betriebsrat, Sprecherausschuss und betroffene Arbeitnehmer den Status gerichtlich klären lassen. Die gerichtliche Entscheidung bindet dann auch im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG. Ob auch die im Zuordnungsverfahren nicht beteiligten Gewerkschaften antragsberechtigt sind, ist zweifelhaft. Die herrschende Meinung.[1]

[1] Hromadka, § 18a BetrVG Rz. 22; GK-BetrVG Kreutz, § 18a BetrVG Rz. 106; Martens, RdA 1989 S. 88 verneint dies (anderer Ansicht Fitting, § 18a BetrVG Rz. 66).

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