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Nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand festzustellen, wer gewählt wurde. Dazu hat er die Stimmen öffentlich auszuzählen, das Ergebnis zu ermitteln und dieses bekanntzugeben; die Öffentlichkeit ist nur gewahrt, wenn vorher Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung im Betrieb öffentlich bekannt gemacht wurden (BAG, Beschluss v. 15.11.2000, 7 ABR 53/99). Die Öffnung der für die Briefwahl verwendeten Freiumschläge (§ 26 WO BetrVG) muss dagegen nicht ausdrücklich bekannt gemacht werden, da diese nach dem Normwortlaut der genannten Bestimmung erkennbar direkt nach der Stimmabgabe zu öffnen sind (BAG, Beschluss v. 20.5.2020, 7 ABR 42/18). Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften hat der Wahlvorstand eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Schließlich hat der Wahlvorstand die Gewählten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, das Wahlergebnis bekanntzumachen und den Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuladen.

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