Rz. 3

Die Wahl des Wahlvorstands durch Betriebsversammlung ist vom Gesetz als eine nachrangige Lösung ausgestaltet worden. Gehört der betriebsratslose Betrieb zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder – falls dies nicht der Fall ist – gehört das Unternehmen mit dem betriebsratslosen Betrieb in einen Konzernverbund mit Konzernbetriebsrat, so haben zunächst Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Vorrang für die Bestellung des Wahlvorstands.[1] Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können grundsätzlich nur dann zur Wahl des Betriebsrates in einer Wahlversammlung einladen, wenn weder Gesamtbetriebsrat noch Konzernbetriebsrat existieren.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz darf die Betriebsversammlung nur und erst einberufen werden, wenn Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands unterlassen. Das Gesetz lässt offen, wann dieser Zeitpunkt eintritt. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat können frühestens aktiv werden, wenn der Betrieb gegründet wird oder in anderer Weise in den Unternehmens- oder Konzernverbund gelangt. Ferner ist erforderlich, dass der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat Kenntnis von dem betriebsratslosen Betrieb erlangt. Selbst nachdem dies der Fall ist, schreibt § 17 Abs. 1 BetrVG nicht vor, dass der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand in dem betriebsratslosen Betrieb unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) zu bestellen habe. Es ist damit in das Ermessen des Gesamt- oder Konzernbetriebsrates gestellt, mit welcher Gewichtung er seine Aufgaben erfüllt. Dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist daher mindestens die Zeitspanne zu gewähren, die dem Betriebsrat für die Alleinzuständigkeit für die Bestellung des Wahlvorstands durch § 16 Abs. 1 BetrVG einerseits und § 16 Abs. 2 und 3 BetrVG andererseits gewährt wird. Ab Zugang der Information über die Betriebsratlosigkeit eines Betriebes haben Gesamt- oder Konzernbetriebsrat demzufolge mindestens vier Wochen Zeit, in alleiniger Kompetenz einen Wahlvorstand zu bestellen. Erst im Anschluss daran kann eine Betriebsversammlung durchgeführt werden.

[1] Siehe oben Rz. 2.

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