Rz. 1

Der Sechste Teil des Betriebsverfassungsgesetzes enthält in den §§ 119 bis 121 Straf- und Bußgeldvorschriften.

Die Regelung des § 119 stellt die Behinderung oder rechtswidrige Beeinflussung der im BetrVG geregelten Wahlen, die Störung oder Behinderung der Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane und die Benachteiligung oder Begünstigung ihrer Mitglieder unter Strafe. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden betriebsrats- und gremieninterne Wahlen, wie z. B. die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die aus der Mitte des Betriebsrats erfolgt.[1]

Eine dem § 119 BetrVG vergleichbare Regelung war bereits in § 78 BetrVG 1952 enthalten. Mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ist der durch die Strafvorschrift geschützte Personenkreis erweitert worden, und zwar u. a. um die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie um die Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Entsprechende Regelungen finden sich in § 34 SprAuG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EBRG.

 

Rz. 2

Adressat der Regelung ist nicht nur, wie häufig angenommen wird, der Arbeitgeber (Unternehmer oder sein Stellvertreter), sondern jedermann.[2]  Danach können sich auch Arbeitnehmer, Betriebsangehörige, die nach § 5 Abs. 2 BetrVG nicht als Arbeitnehmer gelten (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Ehepartner des Unternehmers), leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und jeder außenstehende Dritte nach dieser Vorschrift strafbar machen.

 

Rz. 3

Verstöße gegen § 119 BetrVG werden nur auf Antrag verfolgt; eine Strafverfolgung von Amts wegen scheidet aus.[3]  Wird ein Strafverfahren nach § 119 eingeleitet, schließt dies ein arbeitsgerichtliches Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht aus. Vielmehr können beide Verfahren auch parallel laufen.

 

Rz. 4

Die Regelung des § 119 gehört als Teil des BetrVG zum Grundlagenwissen für Betriebsräte. Eine Betriebsratsschulung, die sich mit dieser Regelung befasst, kann daher als für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden, und zwar nicht erst dann, wenn der Arbeitgeber bereits versucht hat, Betriebsräte unter Verstoß gegen § 119 zu beeinflussen, sondern bereits ohne konkreten Anlass (LAG Köln, Beschluss vom 21.01.2008 – 14 TaBV 44/07).

[1] Vgl. dazu im Einzelnen § 26 BetrVG.
[2] Fitting, § 119 Rz. 1..
[3] Vgl. § 119 Abs. 2 BetrVG; siehe auch unten unter Rz. 14 und 15.

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