Rz. 43

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben. Der Gesamtbetriebsrat wird nicht von den einzelnen Arbeitnehmern gewählt, sondern die einzelnen Betriebsräte entsenden Vertreter in den Gesamtbetriebsrat nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2-5 BetrVG. Der Einfluss der einzelnen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats richtet sich nicht nach den Köpfen, sondern jedes Gesamtbetriebsratsmitglied erhält so viele Stimmen wie es wahlberechtigte Arbeitnehmer aus seinem Betrieb vertritt (§ 47 Abs. 7 BetrVG). Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden können. Nach § 50 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zudem den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln (Delegation). Zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis. Der Gesamtbetriebsrat hat einen eigenen Zuständigkeitsbereich, dessen Kompetenz im Verhältnis zu den Einzelbetriebsräten grundsätzlich subsidiär ist. Es gilt der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, wonach immer nur ein Betriebsrat zuständig sein kann (BAG, Beschluss v. 14.11.2006, 1 ABR 4/06).

 
Hinweis

Als Faustregel gilt, dass grundsätzlich der Einzelbetriebsrat zuständig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene besteht oder eine Beauftragung vorliegt. Dann greift die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

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