Rz. 9

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen gem. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die persönliche und fachliche Eignung für dieses Amt besitzen.

 

Rz. 10

Persönliche Eignung, d. h. gesunder Menschenverstand, Zuverlässigkeit, Loyalität und Diskretion[1], liegt in der Regel vor. Nur wenn sich Anhaltspunkte etwa für Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht ergeben, kann sie fehlen. Die Entscheidung, wer "geeignet" ist, obliegt dem Ermessen des Gremiums, das die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses beruft.

 

Rz. 11

Fachlich geeignet ist ein Mitglied, wenn es betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse sowie die Fähigkeit hat, den Jahresabschluss anhand der gegebenen Erläuterungen zu verstehen und gezielte Nachfragen zu stellen.[2]

Sofern kein Mitglied mit entsprechender Eignung gefunden werden kann, kann sich im Einzelfall ein Schulungsbedürfnis im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ergeben.[3]

 

Rz. 12

Die Entscheidung über die persönliche und fachliche Eignung trifft allein der bestimmende (Gesamt-)Betriebsrat. Der Unternehmer kann die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses nicht deshalb infrage stellen, weil nach seiner Meinung ein Mitglied nicht die erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzt. Die qualitativen gesetzlichen Vorgaben haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung.[4]

[1] Fitting, § 107 Rz. 10.
[2] BAG, Beschluss v. 18.7.1978, 1 ABR 34/75, DB 1978, 2223.
[3] Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 37 BetrVG, Rz. 49, siehe aber auch Rz. 63.
[4] Vgl. Fitting § 107 Rz. 12.

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