Rz. 35

Hält ein gekündigter Arbeitnehmer die Arbeitgeberkündigung für sozialwidrig, so kann er nach § 3 KSchG binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen.[1] Diese Möglichkeit gibt es für leitende Angestellte nicht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Fehlen der Zuständigkeit des Betriebsrats hinsichtlich leitender Angestellter über die Möglichkeit des Einspruchs nach § 3 KSchG umgangen wird. Der Betriebsrat ist vor der Kündigung eines leitenden Angestellten i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitgeber nicht nach § 102 BetrVG anzuhören. Ihm muss die beabsichtigte Kündigung lediglich nach § 105 BetrVG rechtzeitig mitgeteilt werden. Nach § 31 Abs. 2 SprAuG ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, vor der Kündigung den Sprecherausschuss anzuhören.

 
Hinweis

Für den Ausschluss von § 3 KSchG ist es über den Gesetzeswortlaut hinaus erforderlich, dass der Gekündigte sowohl leitender Angestellter i. S. d. KSchG als auch i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Ist der Gekündigte "lediglich" leitender Angestellter im kündigungsschutzrechtlichen Sinne, steht ihm das Einspruchsrecht zu.[2]

[1] Vgl. hierzu ausführlich Thüsing, § 3 Rz. 3 ff.
[2] So z. B. auch APS/Biebl, § 14 KSchG, Rz. 28; ErfK/Kiel, § 14 KSchG, Rz. 18; KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG, Rz. 48; MünchKommBGB/Hergenröder, § 14 KSchG, Rz. 22. Gallner/Mestwerdt/Nägele-Pfeiffer, § 14 KSchG, Rz. 26.

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