Rz. 763

Ob bei Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe und Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit überhaupt noch eine weitere einzelfallbezogene Interessenabwägung erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung infrage gestellt (BAG, Urteil v. 22.10.2015, 2 AZR 582/14[1]; BAG, Urteil v. 20.6.2013, 2 AZR 379/12[2]). Selbst wenn man sie aber noch für erforderlich hält, kann sie sich allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen noch zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Die Rechtsprechung stellt an eine "Härtefallausnahme" so hohe Anforderungen, dass kaum mehr Raum für eine praktische Anwendung bleibt. Der Arbeitnehmer muss aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände besonders schutzbedürftig und dem Arbeitgeber eine ggf. vorübergehende Weiterbeschäftigung zumutbar sein (BAG, Urteil v. 24.10.1979, 2 AZR 940/77[3]).

[1] NZA 2016 S. 33.
[2] NZA 2014 S. 139.
[3] AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8.

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