Rz. 93

Von einer Störung der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn sich die Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss geändert haben.

 

Rz. 94

Außerhalb des Arbeitsrechts gilt: Der Vertrag wird grds. nicht aufgelöst, sondern den veränderten Verhältnissen angepasst, vgl. § 313 Abs. 1 BGB. Ist die Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zuzumuten, kann die benachteiligte Partei ausnahmsweise vom Vertrag zurücktreten oder das Dauerschuldverhältnis kündigen (vgl. § 313 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 95

Im Arbeitsrecht ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gering, weil bei veränderten Umständen eine Änderungskündigung (Kündigung des Arbeitsvertrags verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, vgl. § 2 KSchG) ausgesprochen werden kann und muss. Die Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB kommt lediglich dort in Betracht, wo eine Kündigung überhaupt nicht möglich ist, z. B. bei der Anpassung betrieblicher Ruhegelder an geänderte Verhältnisse.[1] Die endgültige Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Krieg, Verschleppung etc.), wenn der Zweck des Arbeitsvertrags durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit unerreichbar geworden ist.

[1] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 611a BGB, Rz. 407.

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