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§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB macht deutlich, dass entgegen der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform nunmehr die Regelungen des AGB-Rechts grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge Anwendung finden. Die Neuregelung erfasst Arbeitsverträge, die nach dem 1.1.2002 geschlossen wurden. Für Verträge, die vorher abgeschlossen wurden, gilt die Neuregelung ab dem 1.1.2003 (s. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Ziel der Regelung ist, die AGB-Regelungen für den Bereich des Arbeitsrechts einer zusätzlichen Kontrollebene zu unterwerfen. Auf einer ersten Ebene muss geprüft werden, ob die fragliche Klausel grundsätzlich mit dem AGB-Recht vereinbar ist. Nun muss jedoch auf einer zweiten Stufe, sofern die Analyse der ersten Ebene einen Verstoß gegen das AGB-Recht zutage gefördert hat, geprüft werden, ob das Ergebnis aufgrund arbeitsrechtlicher Besonderheiten einer Korrektur bedarf.

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