Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTV für Arbeiter der Länder. Tarifgerechte Eingruppierung eines Kesselwärters/Heizers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tätigkeit eines "Logistikers", der u.a. für die Kontrolle und Einhaltung der Hausordnung und der Sauberkeit, die Reinigung der Außenanlagen und des Eingangsbereichs, das Auswechseln von Leuchtmitteln, die Mitwirkung bei behördeninternen Umzügen etc. eingesetzt wird, entspricht dem Tätigkeitsbild eines Hausmeisters. Dieses ist in die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3. und nicht in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 einzuordnen, wenn der Arbeitnehmer keine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf hat.

2. Eine Ausbildung zum Tischler ist in Bezug auf die Tätigkeit des Hausmeisters nicht einschlägig in diesem Sinne, da ein Tischler nicht mit der Instandhaltung, Wartung sowie Instandsetzung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen betraut ist.

 

Normenkette

TV-L Anlage A Abschn. 2.3.

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 16.05.2014; Aktenzeichen 8 Ca 2084/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16. Mai 2014 - 8 Ca 2084/13 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2012 nach Entgeltgruppe 4 Stufe 5 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 64,30/100 und der Beklagte zu 35,70/100 zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der Kläger absolvierte von 1966-1969 eine dreijährige Berufsausbildung zum Tischler/Möbeltischler mit den Schwerpunkten Möbelarbeiten, Glasarbeiten und Leichtmetallschlosserarbeiten. Er schloss die Ausbildung erfolgreich ab (Facharbeiterzeugnis vom 11. August 1969 Bl. 16 d. A.).

Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 10. Januar 1990 (Bl. 8 d. A.) am 01. Juni 1988 als Kesselwärter/Heizer im V -K E eingestellt. Der Arbeitsvertrag wurde mehrfach geändert. Im Vertrag vom 10. Februar/03. April 1992 (Bl. 9 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendung des MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger verrichtete vom 04. Mai 1992 bis 31. Januar 2001 in der P E, P N, Hausmeistertätigkeiten und wurde nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 6.13 Lohngruppenverzeichnis Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTV für Arbeiter der Länder, der nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-O Anwendung findet, vergütet. Er wurde im Rahmen des Bewährungs- und Zeitaufstiegs ab dem 04. Mai 1999 in Lohngruppe 4a TV-Lohngruppenverzeichnis eingereiht. Durch die Neuorganisation der P E wurden dem Kläger am 01. April 2002 die Aufgaben eines Arbeiters Logistik mit überwiegenden Tätigkeiten eines Wagenpflegers übertragen. Die Eingruppierung erfolgte unter Anerkennung von Bewährungszeiten in Lohngruppe 3 Fallgruppe 6.31, nach Zeitaufstieg in Lohngruppe 3a Fallgruppe 5 TV-Lohngruppenverzeichnis. Am 1. November 2006 trat der TV-L in Kraft. Der Kläger wurde gemäß TVÜ-L in Entgeltgruppe 3 TV-L übergeleitet.

Der Beklagte fertigte aufgrund von Aufgabenverschiebungen eine neue Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Arbeitsplatzes des Klägers mit Stand vom 01. Mai 2011 (Bl. 18 ff. d. A.). Hiernach wurden dem Kläger mit einem Anteil von 10% der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten eines Wagenpflegers, bewertet nach Lohngruppe 2 a Fallgruppe 6.14 MTArb-O, mit einem Anteil von 85% der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten eines Logistikers, bewertet nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 24.6.8 MTArb-O und mit einem Anteil von 5% der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten eines Kraftwagenfahrers, bewertet nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 6.18 MTArb-O, übertragen. Die Tätigkeit wurde insgesamt weiterhin nach Lohngruppe 3a Fallgruppe 5 MTArb-O bewertet. Der Kläger blieb in Entgeltgruppe 3 TV-L übergeleitet und wurde Stufe 6 zugeordnet.

Die dem Kläger übertragene Tätigkeit des Logistikers umfasste folgende Einzelaufgaben:

- Kontrolle Einhaltung der Hausordnung und Einhaltung der Sauberkeit

- Reinigung der Außenanlagen, des Eingangsbereichs der PI, des Müll- und Entsorgungsstandplatzes sowie der Notausfahrt und des Garagenkomplexes, Rasenflächen mähen, Pflege der Grünanlagen, Räumen und Streuen der Wege im Winter

- Auswechseln von Leuchtmitteln unterschiedlicher Leuchtkörper

- Unterstützung der Einsatzsicherstellung bei geschlossenen Polizeieinsätzen

- Mitwirkung bei behördeninternen Umzügen

- Aktenvernichtung (verschlossen Lagern und Verbringen)

- Überwachung und Bestückung der zentralen Drucker/Kopierer mit Papier

- Müllentsorgung, einschließlich der fachgerechten Entsorgung von Datenmaterial

- Bedienen, Regeln, ...

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