Im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5.9.2013 sind in Teil III Abschn. 23 nur noch 2 Tätigkeitsmerkmale vereinbart, und zwar für

  • Hausmeister mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung in Entgeltgruppe 5 und
  • ohne diese Ausbildung in Entgeltgruppe 4.

Damit entsprechen die Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister im TV EntgO Bund den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des vormaligen Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden (bisher Teil II Abschn. O Unterabschnitte I und II der Anlage 1a zum BAT) sind seit Inkrafttreten des TV Entgeltordnung Bund am 1.1.2014 nach den Tätigkeitsmerkmalen für Hausmeister in Teil III Abschn. 23 der Entgeltordnung eingruppiert.

Zur Regelung in der VergO BAT (Anlage 1a Teil II Abschn. O) hatte das BAG mit Urteil vom 12.2.1997[1] entschieden, dass die Tätigkeit eines Hausmeisters einen Arbeitsvorgang darstellt:

Zitat

Als Schulhausmeisterin hatte sie eine Funktion zu erfüllen, nämlich sicherzustellen, dass das Gebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck als Schulgebäude in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stand. Alle Einzeltätigkeiten dienen diesem einheitlichen Arbeitsergebnis.

Zur Frage einer einschlägigen Berufsausbildung ist auf das Urteil des BAG vom 20.2.2002[2] hinzuweisen. Im Leitsatz hat das BAG ausgeführt:

Zitat

Unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. der Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister der Lohngruppen des TV Lohngruppen – TdL ist ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeit eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Da es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt, muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird.

Im BMI-Rundschreiben vom 24.3.2014[3] wird zur Frage einschlägiger Berufsausbildung folgendes ausgeführt:

Zitat

Vor dem Hintergrund, dass es eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung zur Hausmeisterin/zum Hausmeister nicht gibt, wird es als sachgerecht angesehen, dass die Anforderung erfüllt ist, wenn die absolvierte Ausbildung die/den Beschäftigten dazu befähigt, die Tätigkeit der Hausmeisterin/des Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Die Ausbildung soll ein Grundlagenwissen vermitteln, das für die Tätigkeit einer Hausmeisterin/eines Hausmeisters benötigt wird. Diese Anforderung erfüllen z. B. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Installateurin/zum Installateur, Elektrikerin/Elektriker, Maurerin/Maurer, Zimmerin/Zimmerer, Schreinerin/Schreiner, Malerin/Maler, Fliesenlegerin/Fliesenleger, Fußbodenlegerin/Fußbodenleger oder Dachdeckerin/Dachdecker, nicht aber z. B. Kfz-Mechatronikerin/Kfz-Mechatroniker. Insoweit haben sich keine inhaltlichen Änderungen zu dem Vorgängermerkmal für Hausmeister im TVLohngrV für Arbeiter ergeben.

 
Hinweis

Das LAG Thüringen hat zum gleichlautenden Tätigkeitsmerkmal des TV-L entschieden, dass eine Ausbildung zum Tischler nicht als einschlägiger Ausbildungsberuf i. S. d. Anlage A Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TV-L angesehen werden kann. Der Tischler ist nicht mit der Instandhaltung, Wartung sowie Instandsetzung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen betraut.[4] Auch die Ausbildung zum Polsterer wird nicht als einschlägig anerkannter Ausbildungsberuf i. S. d. Entgeltgruppe 5 Entgeltordnung TV-L angesehen.[5]

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